Der
Höchstbetrag des Kassenkredites für den Gemeindehaushalt Kleinmachnow für das
Jahr 2013 wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gemäß § 76 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf) ist der Höchstbetrag der Kassenkredite nicht mehr
Bestandteil der Festsetzung der Haushaltssatzung. Musste bislang der
Höchstbestand des Kassenkredites in der Haushaltssatzung festgesetzt werden und
von der Kommunalaufsicht ab einer bestimmten Höhe genehmigt werden, so wird
künftig von den bisherigen Festsetzungen abgesehen.
Nunmehr ist über den Höchstbetrag des
Kassenkredites in Anwendung des § 76 Abs. 2 BbgKVerf – möglichst zeitgleich,
aber außerhalb der eigentlichen Haushaltssatzung – ein gesonderter Beschluss
der Gemeindevertretung herbeizuführen. Dieser Beschluss ist der
Kommunalaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
Die Höhe des Kassenkredites soll unverändert
gegenüber des Vorjahres bleiben und
1.000.000,00 EUR betragen.
Eine Änderung des Beschlusses und somit des
Höchstbetrages des Kassenkredites zieht nicht die Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltsplanes
nach sich.