Betreff
Entwicklungsrechtliche Genehmigung zum Entwicklungsbereich "nördlich der Förster-Funke-Allee", Errichtung eines Supermarktes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019, hier: Versagen der entwicklungsrechtlichen Genehmigungen
Vorlage
DS-Nr. 204/12
Art
Antrag

Der Bürgermeister wird beauftragt, einem Bauvorhaben zur Errichtung eines Supermarktes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019 nördlich der Förster-Funke-Allee die entwicklungsrechtliche Genehmigung solange zu versagen, bis das B-Plan Verfahren KLM-BP-019-7 (Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 176/09 vom 09.07.2009) zum Abschluss gekommen ist.  


Die „Städtebauliche Zielstellung“ des am 09.07.2009 aufgestellten B-Planes KLM-BP-019-7 gibt vor, dass „auf die bisherige bauliche Entwicklung im Ortskern Kleinmachnow und die daraus resultierenden, insbesondere verkehrlichen Auswirkungen reagiert werden“ soll. „Für die zukünftige Erschließung des Zentrumsbereiches und angrenzender Bereiche ist es erforderlich, die aktuelle und die künftige verkehrliche Belastung der Straßen Förster-Funke Allee, Adolf-Grimme-Ring und angrenzender Bereiche (erneut) zu überprüfen und – in Abhängigkeit vom Untersuchungsergebnis – eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich vorzubereiten. ...
Die Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche Förster-Funke-Allee in Richtung Norden ist noch möglich, ohne dazu bereits bebaute Flächen in Anspruch nehmen zu müssen.“
 
Damit wird zweifelsfrei begründet, dass ein Bauvorhaben in diesem Bereich, dass zusätzlichen Verkehr induziert, mit den Zielen des B-Planes solange nicht vereinbar ist, bis mit Abschluss des B-Plan Verfahrens ein schlüssiges Verkehrskonzept beschlossen wird.
 
Weil das Vorhaben mit den neuen städtebaulichen Zielen für das Ortszentrum gemäß DS-Nr. 176/09 vom 09.07.2009 nicht übereinstimmt, handelt es sich bei der Entscheidung über eine entwicklungsrechtliche Genehmigung nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Erforderlich ist vielmehr eine Entscheidung der Gemeindevertretung, die mit diesem Beschluss die entwicklungsrechtliche Genehmigung versagt.