2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Entwurf erarbeiten zu lassen und der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“ trat mit Bekanntmachung am
26.02.2010 in Kraft (Amtsblätter für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 02/2010
v. 26.02.2010 und Nr. 03/2010 v. 31.03.2010).
Die
Eigentümer des Grundstückes „Sperberfeld 7“ haben mit Schreiben vom 23.08.2013 beantragt,
den rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-009-2 für ihr Grundstück zu ändern (Antragsunterlagen
vgl. Anlage 2).
Auf dem
Grundstück befindet sich ein Wohngebäude im rückwärtigen Bereich. Die
Antragsteller geben an, dass dessen Sanierung zwar dringend notwendig, unter
Berücksichtigung energetischer Anforderungen und architektonischer Aspekte aber
nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Als Ersatz soll deshalb straßenseitig
ein Neubau entstehen und das rückwärtige Bestandsgebäude sodann abgerissen
werden.
Bisher
verläuft die vordere (straßenseitige) Baugrenze in einem Abstand von
25,0 m zur Straßenbegrenzungslinie (vgl. Anlage 3, Auszug B-Plan). Diese Festsetzung des Baufensters auf der
rückwärtigen Teilfläche erfolgte, um bauliche Veränderungen am Wohngebäude planungsrechtlich
zu ermöglichen und zugleich einer zusätzlichen Bebauung auf der
straßenseitigen Teilfläche vorzubeugen. Derzeit ist eine straßenseitige Neubebauung
damit planungsrechtlich unzulässig.
Um den
Neubau zulassen zu können, ist das Baufenster zu verschieben, so dass die
vordere (straßenseitige) Baugrenze künftig in einem Abstand von 6,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie verläuft. Parallel wird vertraglich abzusichern sein,
dass das rückwärtige Bestandsgebäude nach Fertigstellung des straßenseitigen
Neubaus vollständig abgerissen wird. Der entsprechende Vertrag ist vor Erarbeitung
des Bebauungsplan-Entwurfes abzuschließen.
Eine straßenseitige Anordnung des Neubaus verbunden mit dem Abriss des rückwärtigen Bestandes ist städtebaulich wünschenswert, da dies der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken entsprechen würde. Das Blockinnere könnte von baulichen Anlagen zugunsten gärtnerischer Nutzungen freigehalten werden. Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag deshalb gefolgt und ein entsprechendes Bebauungsplan- Änderungsverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB eingeleitet werden. Die Änderung des Baufensters entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Innenentwicklung, Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Hier handelt es sich um eine notwendige Anpassungsmaßnahme.
Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 sollen von der Änderung
unberührt bleiben.
Die Antragsteller haben die
Kostenübernahme für das Änderungsverfahren zugesichert.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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