Betreff
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 "Märkische Heide/Heidefeld" für das Grundstück Sperberfeld 7 (Aufstellungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 045/13
Art
Beschlussvorlage

Der Bebauungsplan KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“ trat mit Bekanntmachung am 26.02.2010 in Kraft (Amtsblätter für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 02/2010 v. 26.02.2010 und Nr. 03/2010 v. 31.03.2010).

 

Die Eigentümer des Grundstückes „Sperberfeld 7“ haben mit Schreiben vom 23.08.2013 beantragt, den rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-009-2 für ihr Grundstück zu ändern (Antragsunterlagen vgl. Anlage 2).

Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude im rückwärtigen Bereich. Die Antragsteller geben an, dass dessen Sanierung zwar dringend notwendig, unter Berücksichtigung energetischer Anforderungen und architektonischer Aspekte aber nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Als Ersatz soll deshalb straßenseitig ein Neubau entstehen und das rückwärtige Bestandsgebäude sodann abgerissen werden.

 

Bisher verläuft die vordere (straßenseitige) Baugrenze in einem Abstand von 25,0 m zur Straßenbegrenzungslinie (vgl. Anlage 3, Auszug B-Plan). Diese Festsetzung des Baufensters auf der rückwärtigen Teilfläche erfolgte, um bauliche Veränderungen am Wohngebäude planungsrechtlich zu er­mög­lichen und zugleich einer zusätzlichen Bebauung auf der straßenseitigen Teilfläche vorzubeugen. Derzeit ist eine straßenseitige Neubebauung damit planungsrechtlich unzulässig.

 

Um den Neubau zulassen zu können, ist das Baufenster zu verschieben, so dass die vordere (straßenseitige) Baugrenze künftig in einem Abstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie verläuft. Parallel wird vertraglich abzusichern sein, dass das rückwärtige Bestandsgebäude nach Fertigstellung des straßenseitigen Neubaus vollständig abgerissen wird. Der entsprechende Vertrag ist vor Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes abzuschließen.

 

Eine straßenseitige Anordnung des Neubaus verbunden mit dem Abriss des rückwärtigen Bestandes ist städtebaulich wünschenswert, da dies der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken entsprechen würde. Das Blockinnere könnte von baulichen Anlagen zugunsten gärtnerischer Nutzungen freigehalten werden. Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag deshalb gefolgt und ein entsprechendes Bebauungsplan- Änderungsverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB eingeleitet werden. Die Änderung des Baufensters entspricht einer ge­ordneten städte­baulichen Entwicklung und den Zielen der Innenentwicklung, Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Hier handelt es sich um eine notwendige Anpassungsmaßnahme.

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 sollen von der Änderung unbe­rührt bleiben.

 

Die Antragsteller haben die Kostenübernahme für das Änderungsverfahren zuge­sichert.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

 

1.         Abgrenzung Geltungsbereich 1. Änderung KLM-BP-009-2

2.         Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes vom 23.08.2013 mit Lageplänen und Fotos,
Stand August 2013

3.         Bebauungsplan KLM-BP-009-2, rechtswirksame Fassung, Auszug Planzeichnung