2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Entwurf erarbeiten zu lassen und der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.
Der Bebauungsplan KLM-BP-002-a „Eigenherd Mitte“, erstmals zum
08.01.1997 in Kraft gesetzt, ist derzeit in der Fassung der 1. Änderung rechtswirksam,
die mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 13/2009
vom 16.10.2009 in Kraft trat. Mit dem Änderungsverfahren vollzog die Gemeinde
den Umzug der Gemeindeverwaltung vom Standort Meiereifeld an den Rathausmarkt
nach und gab die frühere Festsetzung als „Fläche für den Gemeinbedarf,
Zweckbestimmung Verwaltung“ zugunsten von „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) auf.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind gemäß Textlicher Festsetzung Nr. 2 oberhalb des 1. Obergeschosses (= Erdgeschoss) nur Wohnungen zulässig. Dies gilt auch für das Grundstück Meiereifeld 33, wo kulturelle, soziale oder gesundheitliche Nutzungen damit auf die Erdgeschoss-Ebene beschränkt sind. Das reicht vor dem Hintergrund der großen Nachfrage nach geeigneten Gebäuden bzw. Räumen, die insbesondere für kulturelle Nutzungen durch z. B. Vereine verfügbar sind, und einem demgegenüber nur eng begrenzten Angebot nicht aus.
Aufgrund des begrenzten Angebots sollen der Bebauungsplan
KLM-BP-002-a geändert und auf dem Grundstück Meiereifeld 33 zukünftig gemeinbedarfsbezogene
Nutzungen ermöglicht werden. Eine (verfahrenstechnisch einfachere) Befreiung
von der textlichen Festsetzung Nr. 2 ist nicht möglich, weil dies die Grundzüge
der Planung berühren würde.
Mit dem B-Plan-Änderungsverfahren soll auf dem Grundstück
Meiereifeld 33 (Flur 12, Flst. 495) eine Änderung von
„Allgemeines Wohngebiet“ in „Fläche für den Gemeinbedarf, kulturellen, sozialen
oder gesundheitlichen dienende Gebäude und Einrichtungen“ erfolgen.
Vorstellbar sind dabei eine vollständige Festsetzung des Grundstücks als Gemeinbedarfsfläche
(vgl. Anl. 3, Var. 3) oder
eine nur teilweise Änderung in
Gemeinbedarfsfläche, mit der Wohnbaufläche auf dem rückwärtigen Teil des
Grundstücks beibehalten würde (vgl. Anl. 3,
Var. 1 und 2).
Eine Festlegung hinsichtlich des endgültig für
Gemeinbedarfszwecke zur Verfügung zu stellenden Grundstücksanteils soll nach
Auswertung der Beratungen dieses Beschlusses in der Gemeindevertretung und
ihren Fachausschüssen erfolgen und in den zu erarbeitenden Bebauungsplan-Entwurf
Eingang finden, der der Gemeindevertretung mit dem Auslegungsbeschluss
voraussichtlich Anfang 2014 vorgelegt werden wird.
Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs soll von der Anwendung der
kommunalen Stellplatzsatzung auf dem Grundstück Meiereifeld 33 abgesehen
werden. Soweit ein Stellplatznachweis erforderlich wird, kann dieser auf dem
gemeindeeigenen Grundstück Meiereifeld 30 (Flurstück 608) erbracht
werden, auf dem sich eine entsprechende Stellplatzanlage bereits befindet.
Dieses Grundstück wird allerdings dann nicht als (Wohn-)Baufläche nutz- bzw.
veräußerbar sein.
Das
Änderungsverfahren soll als beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB
durchgeführt werden. Die Änderung entspricht einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Innenentwicklung, Bebauungspläne zur Erhaltung,
Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile
(vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Hierbei handelt es sich um eine
notwendige Fortentwicklungsmaßnahme.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1) Abgrenzung Geltungsbereich 2. Änderung KLM-BP-002-a
2) Auszug aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-002-a
3)
Konzept, Varianten 1 bis 3 (Stand 14.10.2013)