Betreff
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-035 "südwestlich Buschgrabensee" für das Grundstück Föhrenwald 51 (Aufstellungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 079/13
Art
Beschlussvorlage

1.    Der Bebauungsplan KLM-BP-035 „südwestlich Buschgrabensee“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2008 soll geändert werden. Die 1. Änderung soll sich beschränken auf die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) auf dem Grundstück Föhrenwald 51 in der Gemarkung Kleinmachnow, Flur 9, Flurstücke 501 und 500.

Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

2.    Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

3.    Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.


Die Grundstücke „Föhrenwald 49“ (Flur 9, Flst. 502) und „Föhrenwald 51“ (Fl. 9, Flst. 501) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-035 „südwestlich Buschgrabensee“. Der Bebau­ungsplan ist mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow am 31.08.2008 in Kraft getreten.

 

Die Grundstücke „Föhrenwald 49“ (Flur 9, Flst. 502) und „Föhrenwald 51“ Eine westlich an das Wohngebäude Föhrenwald 49 angebaute Tiefgarage mit darüber liegender Terrasse überschreitet die Grenze zum Grundstück „Föhrenwald 51“. Beide Grundstücke gehören denselben Eigentümern. Diese beabsichtigen, die Grundstücke unter Berücksichtigung der bestehenden Grenzüberbauung durch Garagen/Terrasse neu zuzuschneiden und die noch unbebaute westliche Teilfläche „Föhrenwald 51“ mit einem Wohngebäude zu bebauen.

 

Im Bebauungsplan ist die überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) auf dem Grundstück Föhrenwald 51 derzeit in einem Abstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, die Tiefe des Baufensters beträgt 15,0 m.

 

Die Eigentümer haben mit Schreiben vom 19.08.2013 beantragt, das Baufenster in den rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks zu verschieben (vgl. Anlage 2, Antrag). Unter Verweis auf das Grundstück Föhrenwald 47 sowie vorhandene Bebauungen auf weiteren Grundstücken soll das Baufenster an die nach Abstandsflächenrecht maximal zulässige Stelle an der nördlichen Grundstücksgrenze verschoben werden (Abstand von 15,5 m zur Straßenbegrenzungslinie, Tiefe unverändert 15,0 m). Verwiesen wird darauf, dass bei einer den bisherigen Festsetzungen entsprechenden Bebauung eine Verschattung der Terrasse des Wohngebäudes Föhrenwald 49 zu erwarten wäre. Weiterhin führen die Eigentümer an, dass durch eine Verschiebung des Baufensters Richtung Norden vorhandener Baumbestand auf dem Grundstück Föhrenwald 51 erhalten werden könnte.

 

Der Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung hatte den Eigentümern nach Ortsbesichtigung bzw. Grundstücksbegehung mit Schreiben vom 24.07.2013 mitgeteilt, dass aus Sicht der Verwaltung eine Verschiebung des Baufensters auf einen Abstand von 11,5 m zur Straßenbegrenzungslinie für städtebaulich vertretbar gehalten wird. Dies würde den Baugrenzen auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstück Föhrenwald 53 (Fl. 9, Flst. 1041 u. 1042) entsprechen.

Eine Orientierung an dem von den Eigentümern beispielhaft angeführten Grundstück Föhrenwald 47 ist aus Sicht der Verwaltung dagegen städtebaulich nicht vertretbar. Sie wäre vor Ort kaum wahrnehmbar, das Grundstück Föhrenwald 47 stellt außerdem eine Sondersituation dar, weil dort eine völlig andere Erschließungssituation besteht.

Der Erhalt von wesentlichen Teilen des Baumbestandes auf dem Grundstück Föhrenwald 51 wäre auch bei der von der Verwaltung vorgeschlagenen Verschiebung des Baufensters gewährleistet (vgl. Anlage 3). Seitens der Verwaltung wird ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren in dem von den Eigentümern beantragten Umfang daher nicht befürwortet.

 

Die Eigentümer haben die Kostenübernahme für das Änderungsverfahren zugesichert.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

1.         Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-035 „südwestlich Buschgrabensee“

2.         Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes mit Anschreiben vom 19.08.2013 und Skizze

3.         Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Baugrenze