1. Für das in Anlage 3 dargestellte
Vorhaben Errichtung eines Gewächshauses außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche auf dem Grundstück Heidefeld
41 wird folgende Abweichung von Festsetzungen des
Bebauungsplanes zugelassen:
-
die Errichtung eines Gewächshauses
außerhalb des Baufensters mit einer Grundfläche von 17 m2 statt der
zulässigen 10 m2 Grundfläche [TF-Nr. 5.4].
2. Der Bürgermeister wird
beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses
der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das
Grundstück Heidefeld 41 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 4, Flurstück 100; vgl. Anl. 1, Auszug Liegenschaftskarte)
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 „Märkische
Heide / Heidefeld“, in Kraft getreten am 26.02.2010.
Für
das Grundstück wird die gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6
BbgBO genehmigungsfreie Errichtung eines
Gewächshauses vorbereitet.
Über
den Antrag auf Befreiung wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom
31.05.2010 beraten. Die Unterlagen des Antrages zeigten die Abweichung des
Vorhabens von der TF-Nr. 5.4, die festlegt, dass Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, wenn sie eine
Grundfläche von 10 m2 nicht überschreiten und einen Abstand von
mindestens 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Gemäß den Unterlagen
hat das Gewächshaus eine Größe von 17 m2 und sollte ca. 3,0 m von
der Straßenbegrenzungslinie der Straße Heidefeld entfernt errichtet werden. Der
Antrag auf Befreiung wurde seitens der Verwaltung daher nicht befürwortet.
Aufgrund
von geänderten Unterlagen, die im Nachgang zur Sitzung des Bauausschusses vorgelegt
wurden, wird das Gewächshaus nun mit dem zulässigen Mindestabstand von
5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet. Die Grundfläche bleibt bei 17
m2. Das Vorhaben weicht somit nur noch in Bezug auf die Grundflächengröße
von der Festsetzung des Bebauungsplanes ab. Es ist deshalb erneut eine Abweichung
von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anl. 2,
Antrag).
Von
als Festsetzung aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften können gemäß § 60 Abs.
1 BbgBO Abweichungen nur zugelassen werden, wenn die Abweichungen
-
dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen,
-
unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit
den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1
[BbgBO; Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen], vereinbar sind.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien
Vorhaben die Gemeinde eine Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61
Abs. 1 BbgBO).
Das
Wohngebäude der Antragstellerin befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich
des Eckgrundstückes ca. 26 m von der Straße „Heidefeld“ entfernt. Damit
erstreckt sich der Garten- und Erholungsbereich über den vorderen
Grundstücksteil.
Die
Grundstückseigentümerin möchte ein Gewächshaus außerhalb des Baufensters mit
einer Grundfläche von 17 m2 errichten. Die zulässige Grundfläche für
Haupt- und Nebenanlagen wird eingehalten.
Mit
der v. g. Festsetzung des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 „Märkische Heide /
Heidefeld“ soll erreicht werden, dass der Vorgartenbereich weitgehend frei von
Bebauung bleibt, zum anderen soll eine ungeordnete Errichtung von Nebenanlagen
auf den Baugrundstücken verhindert werden. Durch das weitgehende Freihalten des
Vorgartens soll eine Einsehbarkeit der durchgrünten offenen Bebauungsstruktur
vom öffentlichen Straßenraum aus erhalten werden.
Auf
dem Grundstück befinden sich im Vorgartenbereich keine weiteren Nebenanlagen
wie Schuppen o. ä. Die Einsehbarkeit des Grundstücks ist aufgrund der Lage als
Eckgrundstück sowie der Einhaltung des Mindestabstandes zur
Straßenbegrenzungslinie auch mit der Errichtung des Gewächshauses gegeben. Der
geänderte Lageplan ist diesem Beschluss als Anl. 3 beigefügt.
Nach
Prüfung der geänderten Unterlagen durch das SG Stadtplanung/Bauordnung kann
einer Befreiung von der Festsetzung zugestimmt werden. Durch die Verringerung
der Abweichungen auf die zulässige Grundflächengröße und die Einhaltung des
Mindestabstandes sowie die Situation als Eckgrundstück wird das beantragte
Vorhaben aus Sicht der Verwaltung deshalb befürwortet.
Anlagen:
1. Auszug aus der Liegenschaftskarte
2. Antrag auf Befreiung
3. Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan,
Grundriss, Ansichten, Einverständniserklärung der Nachbarin)