1. Für das in Anlage 3 dargestellte
Vorhaben Errichtung eines Gewächshauses außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche auf dem Grundstück Heidefeld
41 werden
folgende Abweichungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen:
die
Errichtung eines Gewächshauses außerhalb des Baufensters ohne Einhaltung des
Mindestabstandes von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie und
mit
einer Grundfläche von 17 m2 statt der zulässigen 10 m2
Grundfläche [TF-Nr. 5.4].
2. Der Bürgermeister wird
beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses
der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das Grundstück Heidefeld 41 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 4, Flurstück 100; vgl. Anl. 1, Auszug Liegenschaftskarte)
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 „Märkische
Heide / Heidefeld“, in Kraft getreten am 26.02.2010.
Für das Grundstück wird die gemäß
§ 55 Abs. 2 Nr. 6 BbgBO
genehmigungsfreie Errichtung eines
Gewächshauses vorbereitet.
Das Vorhaben weicht von der TF-Nr. 5.4
ab, die festlegt, dass Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, wenn sie eine Grundfläche von 10 m2
nicht überschreiten und einen Abstand von mindestens 5,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie einhalten. Das Gewächshaus hat eine Größe von 17 m2
und soll ca. 3,0 m von der Straßenbegrenzungslinie der Straße Heidefeld entfernt
errichtet werden. Es ist deshalb eine Abweichung von dieser Festsetzung des
Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anl. 2, Antrag).
Von als Festsetzung aufgenommenen
örtlichen Bauvorschriften können gemäß § 60 Abs. 1 BbgBO Abweichungen nur
zugelassen werden, wenn die Abweichungen
- dem Schutzziel der jeweiligen
Anforderung entsprechen,
- unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen
Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 [BbgBO; Allgemeine
Anforderungen an bauliche Anlagen], vereinbar sind.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gemeinde eine
Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61 Abs. 1 BbgBO).
Das Wohngebäude der Antragstellerin
befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich des Eckgrundstückes ca. 26 m
von der Straße „Heidefeld“ entfernt. Damit erstreckt sich der Garten- und
Erholungsbereich über den vorderen Grundstücksteil.
Die Grundstückseigentümerin möchte ein
Gewächshaus außerhalb des Baufensters ohne Einhaltung des Mindestabstandes von
5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie der Straße „Heidefeld“ errichten. Die
zulässige Grundfläche für Haupt- und Nebenanlagen wird eingehalten.
Mit der v. g. Festsetzung des
Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 „Märkische Heide / Heidefeld“ soll erreicht
werden, dass der Vorgartenbereich weitgehend frei von Bebauung bleibt, zum
anderen soll eine ungeordnete Errichtung von Nebenanlagen auf den
Baugrundstücken verhindert werden. Durch das weitgehende Freihalten des Vorgartens
soll eine Einsehbarkeit der durchgrünten offenen Bebauungsstruktur vom
öffentlichen Straßenraum aus erhalten und eine optische Verbreiterung des
Straßenraumes erreicht werden.
Ein Lageplan, Fotos und Ansichten sind
diesem Beschluss als Anl. 3 beigefügt.
Nach Prüfung durch das SG
Stadtplanung/Bauordnung kann einer Befreiung von der Festsetzung nicht zugestimmt
werden. Es liegt keine Sondersituation vor, die eine Befreiung erforderlich
macht. Zudem würde das Vorhaben eine erhebliche Vorbildwirkung auf benachbarte
Grundstücke haben. Das Vorhaben entspricht nicht der Zielsetzung des
Bebauungsplanes.
Aus Sicht der Verwaltung wird das
beantragte Vorhaben deshalb nicht befürwortet.
Anlagen:
1. Auszug aus der Liegenschaftskarte
2. Antrag auf Befreiung
3. Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan,
Grundriss, Ansichten o. ä.)