1. Der Bebauungsplan KLM-BP-001-b „Eigenherdsiedlung Nord“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.11.2001 soll geändert werden. Die Änderung soll sich beschränken auf die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche („Baufenster“) auf dem Grundstück Elsternstieg 4 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 9, Flurstück 1266 (früher 1009)) sowie die Aufnahme einer neuen textlichen Festsetzung zur Regelung der Einfriedungshöhe (vgl. Anlage 1, Abgrenzung des Geltungsbereiches).
Bei der Bearbeitung der neuen textlichen Festsetzung zu Einfriedungen sind die Grundsätze des Antrages DS-Nr. 001/15 vom 19.02.2015 (vgl. Anlage 4) zu berücksichtigen.
2. Die Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne frühzeitige Beteiligungen von Öffentlichkeit und Behörden/ sonstigen Trägern öffentlicher Belange, durchgeführt.
3. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan KLM-BP-001-b „Eigenherdsiedlung
Nord“ trat mit Bekanntmachung am 30.11.2001 in Kraft (Amtsblatt für die
Gemeinde Kleinmachnow Nr. 16/2001 vom 30.11.2001).
Die Eigentümer des Grundstückes „Elsternstieg
4“ haben mit Schreiben vom 15.01.2018 beantragt, den rechtswirksamen
Bebauungsplan KLM-BP-001-b für ihr Grundstück zu ändern (Antragsunterlagen vgl.
Anlage 2).
Auf dem Grundstück befindet sich
ein Wohngebäude im rückwärtigen Bereich. Die Antragsteller geben an, dass
dessen Erhalt aufgrund des sehr schlechten Zustandes nicht mehr möglich ist. Nach
Abriss des Bestandsgebäudes sollen aus dem ca. 1.338 m² großen Grundstück
durch Realteilung zwei etwa gleichgroße Grundstücke gebildet werden. Auf diesen
soll dann jeweils straßenseitig ein Einfamilienhaus errichtet werden.
Bisher verläuft die vordere (straßenseitige)
Baugrenze in einem Abstand von 16,0 m und die hintere Baugrenze in einem
Abstand von 36,0 m zur Straßenbegrenzungslinie (vgl. Anlage 3, Auszug B-Plan). Diese Festsetzung des Baufensters (Tiefe
20,0 m) auf der rückwärtigen Teilfläche erfolgte, um bauliche
Veränderungen am Wohngebäude planungsrechtlich zu ermöglichen und zugleich
einer zusätzlichen Bebauung auf der straßenseitigen Teilfläche vorzubeugen.
Derzeit ist eine straßenseitige Neubebauung damit planungsrechtlich unzulässig.
Um die Neubauten zulassen zu
können, ist das Baufenster zu verschieben, so dass die vordere (straßenseitige)
Baugrenze künftig in einem Abstand von 6,0 m und die hintere in einem
Abstand von 26,0 m zur Straßenbegrenzungslinie verlaufen.
Eine straßenseitige Anordnung der
Neubauten verbunden mit dem Abriss des rückwärtigen Bestandes ist städtebaulich
wünschenswert, da dies der Bebauung auf vielen Grundstücken des
Straßenabschnittes entsprechen würde. Das Blockinnere könnte von
baulichen Anlagen zugunsten gärtnerischer Nutzungen freigehalten werden. Aus Sicht der Verwaltung kann
dem Antrag deshalb gefolgt und ein entsprechendes Bebauungsplan- Änderungsverfahren
als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB eingeleitet werden. Die
Änderung des Baufensters entspricht einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Innenentwicklung, Bebauungspläne zur Erhaltung,
Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile
(vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Hier handelt es sich um eine
notwendige Anpassungsmaßnahme.
In dem rechtswirksamen
Bebauungsplan KLM-BP-001-b ist die Art, Höhe sowie der Höhenbezug für
Einfriedungen bisher nicht festgesetzt. Daher sollen im Zuge des
Änderungsverfahrens die bestehenden textlichen Festsetzungen um eine neu mit
aufzunehmende Festsetzung zur Zulässigkeit von Einfriedungen ergänzt werden,
gemäß den Grundsätzen des Antrages DS-Nr. 001/15 vom 19.02.2015 (vgl. Anlage 4).
Die übrigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes KLM-BP-001-b sollen von der Änderung unberührt bleiben.
Die Antragsteller haben sich bereiterklärt, die
Kostenübernahme für das Änderungsverfahren zu übernehmen und darüber einen
entsprechenden städtebaulichen Vertrag abzuschließen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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veranschlagt: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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bereits veranschlagt: |
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zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-b „Eigenherdsiedlung Nord“
2. Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes vom 15.01.2018 mit zugehöriger Skizze und Fotos
3. Auszug aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-001-b (Planzeichnung)
Nur zur Information:
4. Aufhebung von Höhenbegrenzungen bei Einfriedungen, Antrag DS-Nr. 001/15 v. 19.02.2015