1. Für das in Anlage 3
dargestellte Vorhaben Errichtung
eines Carports außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 wird
folgende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen:
Errichtung
eines Carports außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche,
d. h. außerhalb des so genannten Baufensters
2. Der Bürgermeister
wird beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des
Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 8, Flurstück 1705; vgl. Anl. 1,
Auszug Liegenschaftskarte) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“, zuletzt geändert durch den Bebauungsplan
KLM-BP-019-5.
Auf dem Grundstück wurde die gemäß § 55
Abs. 2 Nr. Nr. 3 BbgBO genehmigungsfreie Errichtung einer
oberirdischen Garage mit nicht mehr als einem Geschoss und mit nicht mehr als
150 m² Grundfläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1
oder 2 des Baugesetzbuches durchgeführt.
Das Vorhaben weicht ab von der Textlichen Festsetzung A 5.2. Der Doppel-Carport wurde
unzulässigerweise direkt an der Straßenbegrenzungslinie errichtet. Es ist
deshalb eine Abweichung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt
worden (vgl. Anl. 2, Antrag).
Von planungsrechtlichen Festsetzungen kann gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn
‑ die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und
‑ (1) Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
(2) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde und
‑ die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gemeinde eine
Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61 Abs. 1 BbgBO).
Gemäß der Textlichen Festsetzung A 5.2 des
Bebauungsplanes KLM-BP-019 "Ortskern Kleinmachnow" in der gültigen
Fassung, sind private Stellplätze, Carports, Garagen, Tiefgaragen und Parkdecks
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür besonders
ausgewiesenen Flächen zulässig.
Auf dem Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1
befindet sich ein Doppel-Carport, der nach Inaugenscheinnahme vor Ort und des
Luftbildes zum überwiegenden Teil außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
errichtet wurde. Die Festsetzung wurde in der Absicht getroffen, die Vorgartenbereiche
zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes von baulichen Anlagen frei zu
halten. Ein Lageplan, Grundriss und Ansichten sind diesem Beschluss als Anl. 3 beigefügt.
Nach Prüfung durch das SG Stadtplanung/Bauordnung
kann einer Befreiung von der Festsetzung nicht zugestimmt werden Die Abweichung
ist städtebaulich nicht vertretbar.
Aus Sicht der Verwaltung wird das beantragte
Vorhaben deshalb nicht befürwortet.
Anlagen:
1. Auszug aus der
Liegenschaftskarte
2. Antrag auf
Befreiung
3. Unterlagen zum
Vorhaben (Lageplan, Grundriss, Ansichten o. ä.)