1. Für
das in Anlage 3 dargestellte Vorhaben Errichtung eines Carports außerhalb der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche
auf dem Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 wird folgende Abweichung von Festsetzungen des
Bebauungsplanes mit Maßgabe zugelassen:
Errichtung
eines Carports außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche,
d. h. außerhalb des so genannten Baufensters
Maßgabe: Der Carport hat einen Mindestabstand von 4,5 m zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
2. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des
Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das
Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 8, Flurstück 1705; vgl. Anl. 1, Auszug Liegenschaftskarte)
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“ in seiner derzeit rechtswirksamen Fassung.
Auf dem
Grundstück wurde vom damaligen Bauträger ein Doppelcarport, d. h. eine gemäß
§ 55 Abs. 2 Nr. Nr. 3 BbgBO
genehmigungsfreie oberirdische Garage mit nicht mehr als einem Geschoss
und mit nicht mehr als 150 m² Grundfläche errichtet.
Das vom
Bauträger realisierte Vorhaben weicht ab von der Textlichen Festsetzung (TF) A 5.2. Der Doppelcarport
wurde unzulässigerweise direkt an der Straßenbegrenzungslinie und nicht, wie
vorgeschrieben, innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche („Baufenster“) errichtet.
Es ist deshalb eine Abweichung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes
beantragt worden (vgl. Anl. 2, Antrag).
Von
planungsrechtlichen Festsetzungen kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur
befreit werden, wenn
‑ die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
‑ (1)
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder (2) die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3) die Durchführung des
Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
‑ die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien
Vorhaben die Gemeinde eine Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61
Abs. 1 BbgBO).
Nach dem
Bebauungsplan KLM-BP-019, TF-Nr. A 5.2 sind (u. a.) Carports und Garagen
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür besonders
ausgewiesenen Flächen zulässig.
Der Doppelcarport
auf dem Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 befindet sich vollständig außerhalb
des Baufensters direkt an der straßenseitigen Grundstücksgrenze und verstößt
damit gegen das städtebauliche Ziel, die Vorgartenbereiche zur Wahrung des
Orts- und Landschaftsbildes von baulichen Anlagen weitgehend frei zu halten. Ein
Lageplan, Grundriss und Ansichten sind diesem Beschluss als Anl. 3
beigefügt.
Ergänzung:
Im Nachgang
zur Beratung der DS-Nr. 13/2011 in der Bauausschuss-Sitzung vom 10.01.2011
hatte der Antragsteller nochmals Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen. Die Verwaltung
nahm die dabei vorgetragenen Argumente zum Anlass, die Situation auf dem
Grundstück sowie im gesamten Plangebiet nochmals zu überprüfen.
Bei einer
im September 2010 erfolgten Erhebung im Wohngebiet Arnold-Schönberg-Ring mit
seinen rund 120 Grundstücken hatte sich bereits herausgestellt, dass auf 10 Grundstücken
geringfügige und auf lediglich 6 Grundstücken wesentliche Abweichungen
von TF-Nr. A 5.2 vorliegen.
Wesentlich
von TF-Nr. A 5.2 abgewichen wird auf den Grundstücken
Arnold-Schönberg-Ring 53,
63 und 65 (Anhörungsverfahren in Vorbereitung),
Maxie-Wander-Straße 30
(Eckgrundstück; Abweichung mit DS-Nr. 059/10 v. 14.06.2010 nicht zugelassen,
Abstimmungsergebnis BA: 8 „Ja“ / – „Nein“ / – „Enthaltung“;
Abstimmungsergebnis HA: 10 / – / –; Anhörungsverfahren läuft),
Arnold-Schönberg-Ring 61
(Anhörungsverfahren läuft) sowie
Friedrich-Kayssler-Straße 1
(Anhörungsverfahren läuft; hier in Rede stehender Fall).
Die ganz
überwiegende Zahl der Grundstückseigentümer und –nutzer im Wohngebiet
Arnold-Schönberg-Ring hält TF-Nr. A 5.2 damit ein.
Wie die als
Anlage 4 beigefügten Fotos belegen, beeinträchtigt die Errichtung von
baulichen Anlagen wie z. B. Carports/Garagen oder Schuppen im
Vorgartenbereich entlang öffentlicher Straßenverkehrsflächen den gewünschten
offenen und durchgrünten Charakter der Wohngebiete im Ortskern Kleinmachnow
deutlich (Die in TF-Nr. A 5.2 vorgenommene Unterscheidung zwischen „Carport“
und „Garage“ entspricht nicht den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung gilt vielmehr:
„Carports sind Garagen“, vgl. Ziff. 2.7.2 VVBbgBO).
Die von
solchen baulichen Anlagen ausgehende Wirkung unterscheidet sich auch deutlich
von der Wirkung, die von nicht überdachten (offenen) Kfz-Stellplätzen ausgeht.
Der Bebauungsplan lässt offene Stellplätze im Vorgartenbereich zu, weil es sich
bei Kfz in Wohngebieten in aller Regel um Pkw handelt, die nicht die Ausmaße
von Carports/Garagen erreichen und sich – schon auf Grund ihrer Funktion als
„Fahrzeug“ – zumeist nur temporär tatsächlich auf dem Stellplatz befinden.
Nach
Auffassung der Verwaltung ist es deshalb unverändert notwendig, an dem im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens abgewogenen städtebaulichen Ziel
festzuhalten, auf diesen Flächen keine solchen baulichen Anlagen zuzulassen.
Um Wünschen
einzelner privater Eigentümer, hier: dem Eigentümer Friedrich-Kayssler-Straße 1,
unter Abwägung mit den öffentlichen (städtebaulichen) Belangen dennoch entgegenzukommen,
kann der Carport zugelassen werden, wenn die Überschreitung der vorderen
(straßenseitigen) Baugrenze nicht mehr als 1,5 m beträgt. Diese Abweichung
ist städtebaulich vertretbar, weil damit gewährleistet ist, dass ein 4,5 m
tiefer Streifen entlang Friedrich-Kayssler-Straße und Arnold-Schönberg-Ring von
baulichen Anlagen weiter frei bleibt.
Dem
Eigentümer wird aufzugeben sein, den Carport innerhalb eines noch zu
bestimmenden Zeitraumes abzubauen. Er kann ihn dann an einem unter Berücksichtigung
der Maßgabe zulässigen Standort wieder errichten. Soll die Belichtung der
Wohnräume im EG seiner Doppelhaushälfte (DHH) nicht beeinträchtigt werden, wird
aber realistischer Weise nur noch ein Einzel- und kein Doppelcarport mehr möglich
sein. Das entspricht der Situation auf den übrigen Grundstücken mit DHH in der
Friedrich-Kayssler-Straße.
Die Maßgabe
ist vertretbar, auch wenn es sich bei dem Grundstück
Friedrich-Kayssler-Straße 1 um ein Eckgrundstück handelt, auf dem
Nebenanlagen zu zwei öffentlichen Straßenverkehrsflächen den vorbezeichneten
Abstand einhalten müssen: Das Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 ist
mit 510 m² deutlich größer als Grundstücke anderer DHH, die in der Regel
nur 300 m² – 400 m² groß sind und für die TF-Nr. A 5.2 ebenfalls
gilt.
Aus Sicht
der Verwaltung wird das beantragte Vorhaben deshalb mit Maßgabe befürwortet.
Anlagen:
1)
Auszug aus der Liegenschaftskarte
2)
Antrag auf Befreiung, ergänzendes
Schreiben des Bauherr v. 23.01.2011
3)
Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan,
Grundriss, Ansichten o. ä.)
4)
ergänzende Fotos (in Farbe)