Betreff
Ausnahme von der Veränderungssperre für das Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ für das Grundstück Karl-Marx-Straße 44, hier: Installation von Werbeanlagen für Imbiss
Vorlage
DS-Nr. 126/23
Art
Beschlussvorlage

1)        Die Gemeinde Kleinmachnow erteilt das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre für das in Anlage 4 dargestellte Vorhaben (Installation von Werbeanlagen) auf dem Grundstück Karl-Marx-Straße 44.

2)        Das in Anlage 4 dargestellte Vorhaben wird befürwortet. Es entspricht den beabsichtigten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ und ist auch auf der Grundlage des bisherigen Planungsrechts (§ 34 BauGB) zustimmungsfähig.

3)        Die Gemeinde Kleinmachnow erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB.

4)        Der Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragstellenden über diesen Beschluss des Hauptausschusses schriftlich zu informieren.

 


Das Grundstück Karl-Marx-Straße 44 (Flur 9, Flurstück 1377; vgl. Anlage 2) liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre für das Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ (Anlage 1). Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am 29.09.2024 außer Kraft.

 

Mit Beschluss vom 02.05.2023 (DS-Nr. 025/23) hat die Gemeindevertretung der Nutzungsänderung vom Kiosk zum Imbiss auf dem Grundstück Karl-Marx-Straße 44 zugestimmt.

 

Die umfangreichen nichtgenehmigten bereits installierten Werbeanlagen wurden vom Antragsteller nach Aufforderung durch die Gemeinde umgehend wieder entfernt.  

 

In Abstimmung mit dem Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung und unter Einhaltung der Werbeanlagensatzung der Gemeinde hat der Antragsteller in Anlage 4 sein neues Werbeanlagenkonzept vorgestellt.

 

Die in der Anlage 4 geplanten schwarz dargestellten Werbeflächen entsprechen in Ihren Ausmaßen, der Lage und der Anzahl, den Vorgaben der Werbeanlagensatzung der Gemeinde. Die beiden Glasfaserfolien dienen als Sichtschutz für die bodenhohen Fensteröffnungen und werden in der Fassadenfarbe ausgeführt ohne als Werbefläche zu dienen.  

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme von der erlassenen Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen zu der Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:  

 

1)        Geltungsbereich des Bebauungsplans KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“

2)        Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurstücksübersicht)

3)        Antrag auf Ausnahme

4)        Unterlage zum Bauvorhaben (Ansicht ohne Maßstab)