2.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekanntzumachen.
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen
Entwurf zur 2. Änderung erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur
Billigung vorzulegen.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ trat am 30.10.2001
in Kraft. Eine 1. Änderung, das Grundstück Medonstraße 18 und die dortige
überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) betreffend, wurde am 16.08.2005
rechtswirksam.
Mit der
beabsichtigten 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 ist vorgesehen,
die textlichen Festsetzungen (TF-Nr. 9) zu Garagen und Nebenanlagen zu ändern
und TF-Nr. 25-27 zu Einfriedungen klarzustellen. Die übrigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes sollen unverändert beibehalten bleiben.
Erläuterung
zur Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen
Im
rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-022 (i. d. F. der 1. Änderung) sind „Garagen,
überdachte Stellplätze und offene Stellplätze“ erst ab einem
Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässi
Für das
unmittelbar südlich angrenzende Plangebiet KLM-BP-015 „Käthe-Kollwitz-Straße /
Kiefernweg“, dessen Bebauungsstruktur dem Bereich der Alten Zehlendorfer
Villenkolonie ähnlich ist, gilt, dass „Garagen und überdachte Stellplätze
sowie Nebenanlagen (...)“ erst ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie zulässig sind. Offene Stellplätze sind dagegen planungsrechtlich
auch ohne Mindestabstand schon im Vorgartenbereich zulässi
Städtebauliches Ziel für beide
Plangebiete ist es, den Vorgartenbereich von baulichen Anlagen weitgehend frei
zu halten, um das Orts- und Landschaftsbild zu bewahren und eine offene und
durchgrünte Bebauungsstruktur zu erreichen.
Aus diesem Grund sollen Nebenanlagen wie
z.B. Schuppen, Gartenhäuser etc. im Bebauungsplan KLM-BP-022 künftig erst ab
einem Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig sein.
Im Geltungsbereich des B-Planes 022
führt die im Hinblick auf Stellplätze bisherige striktere Regelung – auch
offene Stellplätze im Vorgartenbereich sind ausgeschlossen – jedoch zu einem
höheren Versiegelungsgrad, weil die dort ohnehin vorhandenen Zufahrten zu
Garagen und weiteren Stellplätzen nicht als offener Stellplatz mitgenutzt
werden dürfen.
In der Sitzung des Bauausschusses am
21.02.2011 unterbreitete die Verwaltung daraufhin den Vorschlag im
Bebauungsplan KLM-BP-022 künftig offene Stellplätze im Vorgartenbereich – wie
in allen anderen Plangebieten in Kleinmachnow – zu ermöglichen.
Da die Ausschussmitglieder den Vorschlag
der Verwaltung offene Stellplätze im Vorgartenbereich zu ermöglich und den
Versiegelungsgrad geringer zu halten nicht gefolgt sind, wird die textliche
Festsetzung dementsprechend angepasst. Somit sind künftig Garagen, überdachte
Stellplätze und offene Stellplätze sowie Nebenanlagen erst ab einem
Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig (vgl. Anlage 3).
Erläuterungen zur Zulässigkeit von
Einfriedungen
In dem
rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-022 sind in der textlichen Festsetzung Nr.
25 – 27 Art und Höhe zulässiger Einfriedungen bestimmt, nicht jedoch der
Höhenbezug (vgl. Anlage 2). Die Regelung ist auch nach Auffassung
des Landkreises Potsdam-Mittelmark ausreichend bestimmt und damit vollziehbar.
Dennoch soll im Verfahren zur
2. Änderung des B-Planes 022 vorsorglich auch der Höhenbezug für
Einfriedungen klargestellt und dazu eine Textliche Festsetzung Nr. 28 angefügt
werden. Maßgeblich ist und bleibt die Fläche, die von der jeweiligen
Einfriedung, von der Sockelmauer bzw. von Pfeilern überdeckt wird (vgl. Anlage
4).
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wird
zu prüfen sein, ob vor dem Hintergrund der großzügigen Grundstückszuschnitte
in der Villenkolonie auch die zulässige Höhe der straßenseitigen und seitlichen
Einfriedungen anzupassen ist. Der rechtswirksame Bebauungsplan legt für diese
Einfriedungen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze eine
max. zulässige Höhe von 1,30 m fest (textliche Festsetzung Nr. 25).
Im Rahmen einer Bestandsaufnahme wird die Höhe der Einfriedungen im Plangebiet
zurzeit aufgenommen und bis zum Auslegungsbeschluss vervollständigt.
Anlagen:
1. Abgrenzung des Geltungsbereiches der
2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022
2. Auszug aus dem rechtswirksamen B-Plan
KLM-BP-022, Teil B (Textliche Festsetzungen)
3. Änderungsvorschlag Garagen und
Nebenanlagen: Gegenüberstellung „TF Istzustand – Konzept“
4. Änderungsvorschlag Einfriedungen:
Gegenüberstellung „TF Istzustand – Konzept“