1. Der Bebauungsplan
KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ soll gemäß § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches
(BauGB) durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der vom
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) mit Urteilen vom 15. März
2012 erkannten Fehler geheilt werden. Der beabsichtigte Geltungsbereich des zu
heilenden Bebauungsplanes für das Gebiet entlang Fontanestraße und
Gerhart-Eisler-Straße, die Flächen des Freibades Kiebitzberge, des Sportparks
Kleinmachnow und weitere Sport- und Freiflächen ergibt sich aus der Anlage 1, Kennzeichnung
Geltungsbereich.
2. Der Aufstellungsbeschluss
ist ortsüblich bekanntzumachen.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der
Bezeichnung KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet geht zurück auf den
Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung vom 09.10.2003. Parallel zur
Aufstellung des B-Planes wurde der Flächennutzungsplan geändert (Verfahren zur
12. Änderung des FNP für Flächen im Bereich Kiebitzberge KLM-FNP-12).
Nach Durchführung der erforderlichen
Verfahrensschritte (insbesondere:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit Bürgerversammlungen zur
Verkehrsplanung am 29.03. und 24.10.2006 sowie als Erörterungsveranstaltung zum
B-Plan-Vorentwurf am 10.07.2007; förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit
mittels öffentlicher Auslegung des Entwurfes im Zeitraum 07.04. bis einschließlich
09.05.2008 sowie parallel Beteiligungen der Behörden/sonstigen Träger
öffentlicher Belange) wurde der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung am
10.07.2008 mit DS-Nr. 148/08 als Satzung beschlossen.
Er trat mit Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow am 30.12.2008
in Kraft (vgl. Anlagen 2 u. 3,
Bebauungsplan in der ab 30.12.2008 rechtswirksamen Fassung).
Innerhalb der Jahresfrist ab der Bekanntmachung wandten
sich vier Eigentümer von Grundstücken im Umfeld der Sport- und Freizeitanlagen
in den Kiebitzbergen mit zwei Normenkontrollanträgen gemäß § 47
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Bebauungsplan (Verfahren
OVG 2 A 20.09 und 2 A 23.09).
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
(OVG) erklärte den Bebauungsplan mit Urteilen vom 15.03.2012, eingegangen am
30.03.2012 bzw. am 12.04.2012, für unwirksam (vgl. Anlage 4, Urteil zum Normenkontrollverfahren
OVG 2 A 20.09; das Urteil im Verfahren 2 A 23.09 ist
inhaltsgleich).
Das Urteil wirft dem Plangeber vor, dass
bestimmte Sachverhalte nicht oder nicht in der richtigen Weise aufgeklärt und
daher in der Abwägung nicht oder unter falschen Prämissen berücksichtigt worden
seien. Die (vorläufige) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes steht nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist – d. h. ab 1. Mai 2012 – rechtskräftig fest, sie wird im
Laufe des Monats Mai im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow bekannt gemacht
werden.
Mit dem hier vorliegenden Aufstellungsbeschluss wird
ein Bebauungsplan-Verfahren eingeleitet, mit dem die in den Urteilen des OVG
benannten Fehler durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4
BauGB – ggf. mit Rückwirkung – geheilt werden sollen. Das bedeutet im vorliegenden
Fall, dass die vom OVG als unvollständig bezeichneten Sachverhalte geklärt
werden müssen. Sodann werden die Billigung des ergänzten Planwerks durch die
Gemeindevertretung, daran anschließend die Beteiligungen von Öffentlichkeit (mittels
Auslegung) und Behörden sowie eine erneute Abwägung und ein Satzungsbeschluss
erforderlich.
Zur geforderten zusätzlichen Aufklärung werden
insbesondere ergänzende schalltechnische Untersuchungen und dafür notwendige
verkehrliche Erhebungen zu beauftragen sein. Die damit verbundenen Kosten
können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Nach
Festlegung des erforderlichen Untersuchungsumfangs werden entsprechende
Angebote eingeholt werden.
Anlagen:
1)
Kennzeichnung
des Geltungsbereiches KLM-BP-020 „Kiebitzberge“
nur zur Information:
2)
Bebauungsplan
in der ab 30.12.2008 rechtswirksamen Fassung, Teil A Planzeichnung
3)
ders.,
Teil B Textliche Festsetzungen
4)
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg, Urteil OVG 2 A 20.09 v. 15.03.2012