"Alte Zehlendorfer Villenkolonie" für das Grundstück Eichenweg 10,
hier: max. zulässige Grundfläche Hauptanlage
1)
Für die in Anlage 3 dargestellte Grundfläche der Hauptanlage, die auf
dem Grundstück Eichenweg 10 nach teilweisem Rückbau der Terrasse
verbleiben soll, wird der Zulassung
folgender Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugestimmt:
– Überschreitung der max. zulässigen Grundfläche für die Hauptanlage nach Teilrückbau
von Flächen, die der Hauptanlage zugehörig sind, um insgesamt noch ca. 108 m2.
2) Die Gemeinde Kleinmachnow versagt zu dem Vorhaben entsprechend den vorstehenden Festlegungen das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
3) Der Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Für
das Grundstück wurde am 22.04.2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines
Einfamilienhauses erteilt. Gemäß den damaligen Unterlagen war die max.
zulässige Grundfläche (GR) für die Hauptanlage von 200 m2 mit
199,76 m2 GR eingehalten, jedoch vollständig ausgeschöpft. Am
06.07.2011 erteilte der Landkreis für eine Abböschung an der rückwärtigen
(östlichen) Gebäudeseite, die größer als genehmigt ausgeführt worden war, eine
– nachträgliche – Baugenehmigung, die zu einer Gesamt-GR/Hauptanlage von
nunmehr 221 m2 führte.
Bereits
im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass Teile des Grundstücks aufgeschüttet und dabei
ein Pool und eine Terrasse sowie zum benachbarten Grundstück Eichenweg 12
eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 1,60 m errichtet worden waren. Eine
Baugenehmigung insbesondere für die Aufschüttung lag nicht vor. Zu diesen
Vorhaben ist deshalb ein Verfahren beim Landkreis Potsdam-Mittelmark als der
zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde anhängig und von der Eigentümerin ein Antrag
auf nachträgliche Baugenehmigung gestellt worden.
Mit den Vorhaben Pool und Terrasse inkl.
Stützmauer wird von der festgesetzten maximal zulässigen
Grundfläche/Hauptanlage von 200 m2 abgewichen. Es ist deshalb
eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt worden
(vgl. Anl. 2, Antrag).
Von planungsrechtlichen Festsetzungen kann gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn
‑ die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
‑ (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern oder (2) die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
(3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und
‑ die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Die
Grundfläche (GR) von Pool und Terrasse inkl. Stützmauer beträgt ca. 154 m2.
Nach einem auf Bitten der Gemeinde mehrfach von der Eigentümerin überarbeiteten
Vorschlag soll sich die max. zulässige GR/Hauptanlage durch Rückbau um ca.
67 m2 auf dann noch ca. 108 m2 reduzieren. Die
Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch den Pool um ca. 1,2 m soll
auf Grund der massiven Ausführung des Beckens unverändert bleiben. Ein Lageplan
sowie eine GR-Berechnung sind diesem Beschluss als Anl. 3 beigefügt.
Nach Prüfung durch den FD
Stadtplanung/Bauordnung kann der Zulassung der Befreiung von der Festsetzung
der maximal zulässigen GR/Hauptanlage nicht
zugestimmt werden. Die beantragte Befreiung berührt Grundzüge der Planung.
Wegen des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf den
Altbaumbestand wurde die max. zulässige GR auf 200 m2/Hauptanlage
begrenzt. Die Überschreitung in dem hier beantragten Umfang würde eine Abkehr
vom planerischen Konzept darstellen.
Aus Sicht der Verwaltung wird eine Befreiung
von Festsetzungen des Bebauungsplanes deshalb nicht befürwortet.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Auszug aus der Liegenschaftskarte
2. Antrag auf Befreiung vom 14.02.2013
3. Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan, Grundflächenberechnung)