Der Beschluss DS-Nr. 164/12 vom 13.12.2012 zur Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ wird geändert. Der Bürgermeister wird beauftragt, für den in Anlage 1 abgegrenzten Geltungsbereich einen Bebauungsplan-Entwurf erarbeiten zu lassen, mit dem die folgenden Punkte umgesetzt werden:
1) Die zulässige Nutzungsart soll von „Sondergebiet, Zweckbestimmung Hotel“ in „Allgemeines Wohngebiet“ geändert werden.
2) Wie bereits im Bebauungsplan in seiner z. Zt. rechtswirksamen Fassung soll die bauliche Erweiterung um ein ergänzendes Wohngebäude westlich der Burg möglich bleiben.
3) Beizubehalten ist das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, den Burghof durchqueren zu können, wie im Städtebaulichen Vertrag UR-Nr. Fl 1040/2009 v. 07.10.2009 festgelegt.
4) Die Zulässigkeit eines Parkplatzes für bis zu 42 Kfz innerhalb der privaten Verkehrsfläche G 10 östlich der Burg soll entfallen; die gemäß kommunaler Satzung notwendigen Stellplätze sind statt dessen in einer Tiefgarage unterhalb der westlich geplanten baulichen Erweiterung vorzusehen.
5) Die Zulässigkeit eines Gastgartens innerhalb der privaten Parkanlage unmittelbar südlich der Burg soll entfallen.
6) Alle weiteren Festsetzungen des zurzeit rechtswirksamen Bebauungsplanes sollen unverändert beibehalten werden, die im Bebauungsplan zulässigen Maße werden nicht erweitert.
Problembeschreibung/Begründung:
Der Bebauungsplan KLM-BP-025 „Seeberg“ [Ursprungsplan] war
mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow am 16.04.2010 in
Kraft getreten.
Das Grundstück der Neuen Hakeburg (Zehlendorfer Damm 185, vgl. Anl. 1) ist im Bebauungsplan, den damaligen Vorstellungen des privaten Eigentümers folgend, überwiegend als „Sondergebiet, Zweckbestimmung Hotel“ festgesetzt. Da das bestehende Gebäude nicht die für ein Hotel erforderlichen Geschossflächen aufweist, wurde zusätzlich eine Erweiterungsfläche festgesetzt (Baufeld „H2“), in der die Errichtung eines Ergänzungsbaus – „Boardinghaus“ – mit max. 1.400 m² Grundfläche (GR) und max. 3.700 m² Geschossfläche (GF) möglich ist (Auszug B-Plan in der z. Zt. rechtswirksamen Fassung vgl. Anl. 2).
Am 13.12.2012 beschloss die Gemeindevertretung mit
DS-Nr. 164/12, den Ursprungsplan zu ändern und leitete ein Verfahren mit
der Bezeichnung KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ ein. Sie entsprach damit der Bitte
des Eigentümers der Neuen Hakeburg vom 30.08.2012 (Aufstellungsbeschluss vgl. Anl. 3). Ziel dieses
Bebauungsplan-Änderungs- bzw. Neuaufstellungsverfahrens für Burg und Torhaus
ist es, die bestehenden Baulichkeiten anstelle zu Hotelzwecken künftig
ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen zu können. Seitens des Eigentümers zunächst
angedacht war auch, auf die bauliche Erweiterung westlich der Burg zu
verzichten.
Mit DS-Nr. 013/13 vom 11.04.2013 wurde ein paralleles
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet
(16. Änderung des FNP für Flächen im Bereich Neue Hakeburg).
In einem Kostenübernahmevertrag verpflichtete sich der
Eigentümer, die in den beiden Verfahren anfallenden externen Planungskosten (insbesondere: stadtplanerische u.
landschaftsplanerische Leistungen) zu tragen. Der vereinbarte Betrag wurde auf
das Konto der Gemeinde eingezahlt und mit den Planungsarbeiten begonnen.
Im Frühjahr 2014 billigte die Gemeindevertretung einen
entsprechenden B-Plan-Vorentwurf (vgl.
dazu: DS-Nr. 037/14 v. 02.04.2014). Kurz darauf bat der Eigentümer jedoch,
mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit noch zu warten, weil über
wesentliche Änderungen am bisherigen Konzept nachgedacht würde. Die Fortsetzung
des Verfahrens wurde deshalb zunächst ausgesetzt.
Inzwischen informierte der Eigentümer darüber, dass an einer
ausschließlichen Wohnnutzung der Burg festgehalten werden soll. Insbesondere
vor dem Hintergrund der erheblichen Sanierungskosten am Denkmal könne aber auf
den bisher zulässigen Erweiterungsbaukörper nicht verzichtet werden. Seine aktuellen
Vorstellungen erläuterte er den Mitgliedern des Bauausschusses in der Sitzung
vom 23.11.2015. Ein Auszug aus der dazu verteilten Unterlage INFO 011/15 zu dem
von ihm angestrebten Planungsrecht ist als Anl. 4
beigefügt.
Dieser gegenwärtige Stand der Überlegungen ist in einem
B-Plan-Entwurf (Konzept) zusammengefasst worden (vgl. Anl. 5). Bevor der Entwurf fertiggestellt und der
Gemeindevertretung zur Beratung und Billigung vorgelegt wird, soll durch
Änderung und Präzisierung des Aufstellungsbeschlusses von 2012 zunächst
bestimmt werden, welche Inhalte aufzunehmen sind. Verwaltung und beauftragten
Planungsbüros soll damit ein Leitfaden für die bevorstehende Arbeit am
Bebauungsplan-Entwurf an die Hand gegeben werden.
Nach Billigung des Entwurfes und bis zu seiner öffentlichen
Auslegung ist auch die Anpassung des bestehenden Städtebaulichen Vertrages
zwischen Gemeinde und dem Grundstückseigentümer an die neuen Ziele
vorzubereiten. Im Vertrag werden Regelungen u. a. zur Erschließung, zu Geh- und
Radfahrrechten, zur Bebauung sowie zum naturschutzrechtlichen Ausgleich zu
ändern sein. Beibehalten werden soll, dass der Burghof tagsüber frei zugänglich
zu halten ist und vom Eigentümer nur an max. 30 Tagen im Jahr gesperrt
werden darf (vgl. dazu:
DS-Nr. 021-2/09 v. 15.10.2009).
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1)
Bebauungsplan-Verfahren
KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ Abgrenzung Geltungsbereich
2)
Bebauungsplan
KLM-BP-025 „Seeberg“ in
der z. Zt. rechtswirksamen Fassung,
Auszug aus Teil A – Planzeichnung
3)
Aufstellungsbeschluss
DS-Nr. 164/12 v. 13.12.2012 (ohne Anlagen)
4)
Aktualisierter Stand der Planungen des
Grundstückseigentümers, Auszug aus INFO 011/15 v. 23.11.2015
5)
B-Plan-Verfahren
KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“, Entwurf Stand 11.02.2016 (Konzept)