1) Die zulässige Nutzungsart soll von „Sondergebiet 3 ‑ Hotel“ geändert werden
a) für das bisherige SO 3 (Burganlage) in „Reines Wohngebiet ‑ WR“ und
b) für das bisherige SO 4 (Torhaus am Zehlendorfer Damm) in „Allg. Wohngebiet ‑ WA“.
2) Wie bereits im Bebauungsplan in seiner z. Zt. rechtswirksamen Fassung soll die bauliche Erweiterung um eine ergänzende Wohnbebauung westlich der Burg unter folgenden Voraussetzungen möglich werden:
a) Überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) max. 18,0 x 60,0 m,
b) Tiefgaragengeschoss(-e) unterhalb des Baufensters max. 18,0 x 60,0 m,
c) Festsetzung offene Bauweise,
d) Gebäudehöhe max. entsprechend der Traufhöhe des Hauptdaches der Burg,
e) Geschossfläche (GF) ca. 2.500 m², Staffelung der Baukörper vor- und zurückspringend,
f) Verzicht auf in Anl. 4, Stand der Planungen des Grundstückseigentümers v. 13.06.2016 noch dargestellte Nebenanlagen (Schuppen nördlich, Schwimmbad südlich der ergänzenden Wohnbebauung) sowie
g) vertragliche Regelung der Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer,
wonach die ergänzende Wohnbebauung erst realisiert werden darf, nachdem die
Instandsetzung von Außenwänden (im Sinne DIN 276, Kostengruppe 330)
und Dächern (im Sinne Kostengruppe 360) der denkmalgeschützten Burganlage
abgeschlossen ist.
Fortsetzung Beschlussvorschlag: nächste Seite
3) Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, den Burghof durchqueren zu können, wie im Städtebaulichen Vertrag UR-Nr. Fl 1040/2009 v. 07.10.2009 festgelegt, ist zu ändern:
Der Burghof soll täglich zwischen 8:00 und 20:00 Uhr durchquert und maximal an 4 Tagen im Jahr geschlossen werden dürfen. Das Gehrecht wird im Bebauungsplan festgesetzt. Mittels Änderung des Städtebaulichen Vertrages soll der Gemeinde zusätzlich eine entsprechende zivilrechtliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden. Das Gehrecht soll so formuliert werden, dass auch einzelne Bürger gegen dessen Beeinträchtigung vor dem Verwaltungsgericht klagen können.
4) Die Zulässigkeit eines Parkplatzes für bis zu 42 Kfz innerhalb der privaten Verkehrsfläche G 10 östlich der Burg soll entfallen; die gemäß kommunaler Satzung notwendigen Stellplätze sind stattdessen in der unter Ziff. 2 lit. b bezeichneten Tiefgarage unterhalb den westlich geplanten baulichen Erweiterungen vorzusehen. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll aus Richtung Zehlendorfer Damm erfolgen und ist so anzuordnen, dass Eingriffe in den Landschaftsraum eng begrenzt bleiben.
Die gemäß Städtebaulichem Vertrag bestehende Regelung, nach der die Zufahrt von der Straße Am Hochwald (westliche Zufahrt) ausschließlich von Liefer- und Müllfahrzeugen sowie von Kraftfahrzeugen mit einer Höhe von über 3 m, nicht jedoch von Bussen, genutzt werden darf, wird unverändert beibehalten.
5) Die Zulässigkeit eines Gastgartens innerhalb der privaten Parkanlage unmittelbar südlich der Burg soll entfallen.
6) Alle weiteren Festsetzungen des zurzeit rechtswirksamen Bebauungsplanes sollen unverändert beibehalten werden, die im Bebauungsplan zulässigen Maße werden nicht erweitert, sondern entsprechend angepasst.
7) Vor der Aufnahme von Beratungen über einen Bebauungsplan-Entwurf (Auslegungsbeschluss) führen Eigentümer und Gemeinde ein kooperatives Workshop-Verfahren durch, zu dem fünf weitere Architekturbüros eingeladen werden. Vorgabe für das Verfahren soll es sein, dass die durch die Wohnbebauung zusätzlich entstehenden Baukörper eine deutliche Bezugnahme und/oder eine formale Auseinandersetzung mit dem denkmalgeschützten Baukörper der Neuen Hakeburg herstellen.
Die Gemeinde bezuschusst das Workshop-Verfahren mit einem Betrag von 5.000,‑ EUR. Die Auswahl des zu übernehmenden Vorschlages erfolgt einvernehmlich durch den Eigentümer und die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister.
Problembeschreibung/Begründung:
Der Bebauungsplan KLM-BP-025 „Seeberg“ [Ursprungsplan] war
mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow am 16.04.2010 in
Kraft getreten.
Das Grundstück der Neuen Hakeburg (Zehlendorfer Damm 185, vgl. Anl. 1) ist im Bebauungsplan, den damaligen Vorstellungen des privaten Eigentümers folgend, überwiegend als „Sondergebiet, Zweckbestimmung Hotel“ festgesetzt. Da das bestehende Gebäude nicht die für ein Hotel erforderlichen Geschossflächen aufweist, wurde zusätzlich eine Erweiterungsfläche festgesetzt (Baufeld „H2“), in der die Errichtung eines Ergänzungsbaus – „Boardinghaus“ – mit max. 1.400 m² Grundfläche (GR) und max. 3.700 m² Geschossfläche (GF) möglich ist (Auszug B-Plan in der z. Zt. rechtswirksamen Fassung vgl. Anl. 2).
Am 13.12.2012 beschloss die Gemeindevertretung mit
DS-Nr. 164/12, den Ursprungsplan zu ändern und leitete ein Verfahren mit
der Bezeichnung KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ ein. Sie entsprach damit der Bitte
des Eigentümers der Neuen Hakeburg vom 30.08.2012 (Aufstellungsbeschluss, vgl. Anl. 3). Ziel dieses
Bebauungsplan-Änderungs- bzw. Neuaufstellungsverfahrens für Burg und Torhaus
ist es, die bestehenden Baulichkeiten anstelle zu Hotelzwecken künftig
ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen zu können. Seitens des Eigentümers zunächst
angedacht war auch, auf die bauliche Erweiterung westlich der Burg zu
verzichten.
Mit DS-Nr. 013/13 vom 11.04.2013 wurde ein paralleles
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet
(16. Änderung des FNP für Flächen im Bereich Neue Hakeburg).
In einem Kostenübernahmevertrag verpflichtete sich der
Eigentümer, die in den beiden Verfahren anfallenden externen Planungskosten (insbesondere: stadtplanerische u.
landschaftsplanerische Leistungen) zu tragen. Der vereinbarte Betrag wurde auf
das Konto der Gemeinde eingezahlt und mit den Planungsarbeiten begonnen.
Im Frühjahr 2014 billigte die Gemeindevertretung einen
entsprechenden B-Plan-Vorentwurf (vgl.
dazu: DS-Nr. 037/14 v. 02.04.2014). Kurz darauf bat der Eigentümer jedoch,
mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit noch zu warten, weil über
wesentliche Änderungen am bisherigen Konzept nachgedacht würde. Die Fortsetzung
des Verfahrens wurde deshalb zunächst ausgesetzt.
Im Jahr 2015 informierte der Eigentümer darüber, dass an
einer ausschließlichen Wohnnutzung der Burg festgehalten werden soll.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Sanierungskosten am Denkmal
könne aber auf den bisher zulässigen Erweiterungsbaukörper nicht verzichtet
werden. Seine Vorstellungen erläuterte er den Mitgliedern des
Bauausschusses in der Sitzung vom 23.11.2015.
Der Stand der Überlegungen wurde daraufhin in einem
B-Plan-Entwurf (Konzept) zusammengefasst. Bevor dieser Entwurf fertiggestellt
werden kann, ist eine Änderung und Präzisierung des Aufstellungsbeschlusses von
2012 erforderlich. Darin ist zu bestimmen, welche Inhalte in die
Bebauungsplanung aufzunehmen sind, um Verwaltung und beauftragten Planungsbüros
einen Leitfaden für die bevorstehende Arbeit am Entwurf an die Hand zu geben.
(Fortsetzung Problembeschreibung/Begründung)
Ein entsprechender Beschlussvorschlag – DS-Nr. 007/16 –
fand jedoch keine Zustimmung in den Fachausschüssen, so dass die Verwaltung ihn
zurückzog.
Auf Einladung des Bürgermeisters fanden daraufhin Beratungen
der Vorsitzenden der Fraktionen und der Fachausschüsse mit dem Eigentümer und
seinen Vertretern statt (Di., 05.04., Mi., 11.05. und Mo., 13.06.2016). Die zum
Gespräch am 13.06.2016 vom Eigentümer vorgeschlagene, ergänzende Wohnbebauung
ist als Anl. 4 beigefügt.
Dieser jüngste Bebauungsvorschlag kommt den städtebaulichen
Vorstellungen der Gemeinde nach deutlich reduzierter Baumasse zwar entgegen.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Bebauungsplan-Änderungsverfahren
KLM-BP-025-2 aber nur unter der Voraussetzung eingeleitet wurde, dass seitens
des Eigentümers keinerlei ergänzende Bebauung mehr gewünscht ist, sind noch
weitere Veränderungen nötig:
Die geplante ergänzende Bebauung soll sich in ihren
Abmessungen deutlicher an der Remise der Neuen Hakeburg orientieren. Die
bisherige Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche („Baufenster“) und des
Baugebietes insgesamt (bisher:
Sondergebiet, künftig: Reines bzw.
Allgemeines Wohngebiet) sollen zugunsten von Walderhalt verringert werden.
Durch Städtebaulichen Vertrag wird außerdem abzusichern sein, dass die Sanierung der denkmalgeschützten Burganlage vor Beginn von Bauarbeiten für die ergänzende Wohnbebauung in wesentlichen Teilen abgeschlossen ist.
Nach Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist ein Bebauungsplan-Entwurf zu erarbeiten und der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Hinweis: Dieser Beschlussvorschlag ist in der Fassung DS-Nr. 007/16/1 in der Sitzung des Bauausschusses am 04.07.2016 beraten, in Ziff. 2 lit. g und Ziff. 3 geändert und sodann mehrheitlich befürwortet worden (Abstimmungsergebnis: 6 „Ja“ / 2 „Nein“ / - „Enthaltung“).
Die Mitglieder des Hauptausschusses empfahlen den Beschlussvorschlag am 11.07.2016 in der vom Bauausschuss befürworteten Version mit 8 „Ja“ / 1 „Nein“ / 2 „Enthaltung“ zur Behandlung in der Gemeindevertretung weiter.
In Auswertung der Beratungen im Hauptausschuss ist der Beschlussvorschlag anschließend präzisiert worden, die vorgenommenen Präzisierungen sind in Anl. 6 hervorgehoben.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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1) Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ Abgrenzung Geltungsbereich
2) Bebauungsplan KLM-BP-025 „Seeberg“ in der z. Zt. rechtswirksamen Fassung, Auszug aus Teil A – Planzeichnung
3) Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 164/12 v. 13.12.2012 (ohne Anlagen)
4) Aktualisierter Stand der Planungen des Grundstückseigentümers, Stand 13.06.2016
5) Skizze B-Plan-Änderung Stand 04.07.2016 (Konzept), Planunterlage: rechtswirksamer B-Plan, Planzeichnung (s/w-Fassung)
Nur zur Information:
6) Beschluss-Vorschlag DS-Nr. 007/16/1 mit Eintrag der vorgenommenen Präzisierungen