Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuersatzung in der Gemeinde Kleinmachnow ab 01.01.2018.
Bei
der Überprüfung der Zweitwohnungssteuer wurde festgestellt, dass aufgrund
fehlender Befreiungen die Satzung nicht gerichtsfest ist. Nachfolgende
Befreiungen unterliegen nicht der Steuerpflicht:
- Eine aus beruflichen Gründen, zu Schul- und
Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden
Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners,
wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb der Gemeinde
Kleinmachnow liegt, unterliegt nicht der Steuerpflicht.
- Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen
unterliegen nicht der Steuerpflicht.
- Wohnungen die von öffentlichen oder freien
Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder von Trägern der
öffentlichen oder freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken entgeltlich oder
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden unterliegen nicht der
Steuerpflicht.
- Wenn die Hauptwohnung sich in eine der unter
Abs. 2 und Abs. 3 genannten Einrichtung befindet, unterliegt die Zweitwohnung
nicht der Steuerpflicht.
- Schülern, Auszubildenden, Studenten,
Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden kann auf schriftlichen Antrag unter
Vorlage der entsprechenden Bescheinigung eine Steuerbefreiung gewährt werden.
Ferner sind bisher Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht jeweils erst zum folgenden Kalendervierteljahr bei der Steuerveranlagung berücksichtigt worden.
Diese Situation ist vielfach auf Unverständnis der Steuerpflichtigen gestoßen. Daher sind die Änderungen bezüglich der Steuerpflicht monatlich zu berücksichtigen, das heißt, die Entstehung der Steuerpflicht im Folgemonat und das Ende der Steuerpflicht mit Ablauf des Monats.
Als Anlage 1 ist eine vergleichende Gegenüberstellung (Synopse) beigefügt, aus der sich der bisherige Satzungstext und der vorgeschlagene neugefasste Satzungstext ergeben.
Die Anlage 2 beinhaltet die Neufassung der Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Kleinmachnow im Entwurf.
In der Anlage 3 befinden sich die Erläuterungen zu den Anmerkungen des Finanzausschusses vom 07.09.2017.
In der Anlage 4 befindet sich die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Beetzsee.
In der Anlage 5 befindet sich die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Zehdenick.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
- Anlage 1: Synopse
- Anlage 2: Zweitwohnungssteuersatzung
ab 01.01.2018
- Anlage 3: Erläuterungen
zu den Anmerkungen des Finanzausschusses vom 07.09.2017
- Anlage 4:
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Beetzsee
- Anlage 5:
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Zehdenick