1.
Für das rund 10.400 m² große Grundstück
Celsiusstraße / Ecke
Pascalstraße (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 1, Flurstück 4537; Abgrenzung des
Geltungsbereiches vgl. Anlage 1) soll ein
Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-006-c-6 „Celsiusstraße / Ecke Pascalstraße“
aufgestellt werden.
2.
Mit dem Verfahren KLM-BP-006-c-6 soll die
festgesetzte Art der Nutzung so erweitert werden, dass auf dem Grundstück
Celsiusstraße / Ecke Pascalstraße auch Anlagen für soziale und gesundheitliche
Zwecke möglich sind; die übrigen Festsetzungen sollen unverändert beibehalten werden.
Der
Bebauungsplan soll den bisher rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-006-c-3
„TIW-Gebiet (Technik-Innovation-Wissenschaft)“ (vgl. Anlage 3), in
Kraft getreten mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow
zum 23.02.2018, ersetzen und insoweit ändern.
3.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes geschieht im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a des Baugesetzbuches (BauGB), ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne frühzeitige Beteiligungen von
Öffentlichkeit und Behörden/ sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
4.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2
Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
5.
Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf
erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Billigung
vorzulegen.
1)
Abgrenzung des Geltungsbereiches
KLM-BP-006-c-6 „Celsiusstraße / Ecke Pascalstraße“
2)
Antrag des Grundstückseigentümers vom
02.11.2022
3)
Auszug aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-006-c-3 (bestehend aus Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen)
Problembeschreibung/Begründung:
Für
das Grundstück Celsiusstraße / Ecke Pascalstraße
(Gemarkung Kleinmachnow, Flur 1, Flurstück 4537) soll ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung
KLM-BP-006-c-6 „Celsiusstraße / Ecke Pascalstraße“ aufgestellt werden
(Geltungsbereich vgl. Anlage 1). Das künftige Bebauungsplan-Gebiet umfasst
eine Fläche von rund 10.400 m² und gehört zum
städtebaulichen Entwicklungsbereich „Wohnen und Arbeiten nördlich und südlich
der BAB A 115“ (DS-Nr. 189/91 vom 05.09.1991). Das Grundstück ist im Besitz
eines privaten Eigentümers.
Der Bebauungsplan KLM-BP-006-c-6 soll
das bisher geltende Planungsrecht nur für das betreffende Grundstück ersetzen
und insoweit ändern. Es handelt sich um den Bebauungsplan
-
KLM-BP-006-c-3
TIW-Gebiet (Technik-Innovation-Wissenschaft)“, rechtswirksam seit dem
23.02.2018.
Der
rechtswirksame Bebauungsplan KLM-BP-006-c-3 setzt u. a. das Grundstück Celsius-/Ecke Pascalstraße
als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Gemäß der textlichen Festsetzung (TF) Nr. 1.1 des Bebauungsplanes sind in
Gewerbegebieten als bauplanungsrechtliche Ausnahme lediglich Lagerplätze und
Tankstellen zulässig (vgl. Anlage 3). Andere Ausnahmen gemäß
§ 8 Abs. 3 BauNVO sind demnach auch nicht ausnahmsweise zulässig.
Der
Eigentümer des o. g. Grundstückes versuchte Mieter für sein bereits
genehmigtes Gebäude zu akquirieren, was sich jedoch als schwierig
herausstellte, da die bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsarten teilweise
nicht mehr den nachgefragten Nutzungen bzw. den möglichen/gewünschten Nutzungen
des Grundstückseigentümers (vgl. Anlage 2) entsprechen. Bestehende
interessierte Nutzer sind dem Gesundheitsgewerbe zuzuordnen, wobei auch
teilweise Übernachtungen im Sinne der Kurzzeitpflege vorgesehen sind. Diese
mögliche Nutzungsart ist jedoch von den festgesetzten o. g. Ausnahmen
(Lagerplätze und Tankstellen) nicht erfasst und daher bauplanungsrechtlich
unzulässig.
Der Grundstückseigentümer stellte
daraufhin einen Antrag zur Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplanes.
Aufgrund der fehlenden sich eröffnenden Festsetzung, dass gemäß § 8
Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise auch Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke im Gewerbegebiet zulässig sind, ist eine
grundstücksbezogene Überplanung des bestehenden Bebauungsplanes durch das
Verfahren KLM-006-c-6 erforderlich. Hierdurch soll die gewünschte Nutzung für
gesundheitliche Zwecke bauplanungsrechtlich ermöglicht werden. Die so künftig
bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungen sollen jedoch insoweit eingeschränkt
werden, dass kein Klinikcharakter auf dem Grundstück entsteht.
Parallel
zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird geprüft, ob eine Berichtigung des
Flächennutzungsplanes Kleinmachnow erforderlich ist.
Im rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-006-c-3 ist eine Lärmkontingentierung festgesetzt. Der angedachte Bebauungsplan
KLM-BP-006-c-6 hat den Schallschutz und die Lärmkontingentierung zu
berücksichtigen. Ob die angedachten Nutzungen die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben
einhalten, wird im Verfahren überprüft.
Der Antragsteller hat sich
bereiterklärt, die Kostenübernahme für das Bebauungsplan-Verfahren zu
übernehmen und darüber einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag
abzuschließen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im
laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
|
Anlage/-n:
1)
Abgrenzung des Geltungsbereiches
KLM-BP-006-c-6 „Celsiusstraße / Ecke Pascalstraße“
2)
Antrag des Grundstückseigentümers vom
02.11.2022
3)
Auszug aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-006-c-3 (bestehend aus Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen)