- Der Bürgermeister wird
beauftragt, einen Wildtierbeauftragten für Kleinmachnow einzustellen, der
auch mit der Bejagung des Schwarzwildes beauftragt werden soll.
- Der Bürgermeister wird
beauftragt, erneut eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss von
Schwarzwild innerhalb des befriedeten (urbanen) Teil Kleinmachnows bei der
zuständigen Unteren Jagdbehörde (UJB) des Kreises Potsdam-Mittelmark zu
beantragen.
- Der Bürgermeister wird
beauftragt, den Landtag Brandenburg um rechtliche Änderungen zur
effektiveren Reduzierung von Schwarzwild innerhalb von Ortschaften zu
bitten.
Der
Gemeinde Kleinmachnow liegt gemäß § 14 Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg ein zulässiger Einwohnerantrag vor. In der letzten Sitzung der
Gemeindevertretung am 16.11.2023 wurde dieser (DS-Nr. 113/23) als zulässig
beschlossen. Über diesen zulässigen Einwohnerantrag ist nunmehr von den
Gemeindevertretern inhaltlich zu beraten und zu entscheiden.
Gemäß
§ 14 Abs. 7 BbgKVerf soll der Vertrauensperson des Einwohnerantrages (Frau
Regine Kahl) Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der
Gemeindevertretung zu erläutern.
Es
wird von Seiten der Verwaltung empfohlen die Punkte einzeln zu diskutieren
sowie einzeln darüber abzustimmen.
Zu
dem Antrag nimmt der Bürgermeister wie folgt Stellung:
Zu
Punkt 1
Einen
Wildtierbeauftragen einzustellen, der als zentrale Ansprechperson zum Thema
Wildtiere fungiert, ist grundsätzlich stets förderlich für die Kommunikation
zwischen den Bürgern, den Behörden und den Jägern. Gerade bei dem
Konfliktpotential bei den Fragen wegen der Wildtierschäden in den Gärten oder
wegen der Bejagung innerhalb von Ortschaften ist ein Wildtierbeauftragter
hilfreich. Insbesondere beim Streit zwischen den Befürwortern von
Jagdhandlungen und den Tierschützern ist die Erarbeitung von
Konfliktlösungsstrategien dringend erforderlich.
Ein
Wildtierbeauftragter ist dann aber als Person nicht geeignet zugleich
Jagdhandlungen vorzunehmen.
Die
klassische Aufgabe eines Wildtierbeauftragen ist die Informationsvermittlung
und -weitergabe. Diese Aufgabe würde aber nicht bei der Gemeinde liegen,
sondern wäre wie in anderen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg) eine Aufgabe
des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Hier ist auch die Untere Jagdbehörde
angesiedelt, die diese Aufgabe wahrnehmen müsste, sowie hier auch die Unterstützung
des Wildtierbeauftragten einfordern müsste. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und
Berlin sind diese Aufgaben sogar auf Landesebene angesiedelt.
Der
Einwohnerantrag zielt bei Punkt 1 vielmehr auf die Einstellung eines
Stadtjägers zur Erhöhung der Abschusszahlen durch die Gemeinde Kleinmachnow ab.
Dabei geben wir zu bedenken, dass die Bejagung sich innerhalb des Ortes als
äußerst schwierig gestaltet.
Anhand
der beigefügten Karte (Anlage) kann festgestellt werden, dass fast alle
größeren, grünen Flächen in der Gemeinde Waldgebiete sind. Die Waldgebiete, die
im Eigentum der Gemeinde stehen sowie diejenigen von dritten Eigentümern, gehören
zum Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Stahnsdorf / Kleinmachnow. Hier dürfen
ausschließlich die Jagdpächter einen Schuss abfeuern, Fallen aufstellen oder
andere Jagdhandlungen vornehmen. Die blau gekennzeichneten Waldflächen stehen
im Eigentum des Landes Berlin. Hier dürfen ausschließlich die Jäger der
Berliner Forsten tätig werden. Die derzeitige Jagdpacht läuft zum 31.03.2024
aus. Die Jagdgenossenschaft Stahnsdorf/ Kleinmachnow wird diese im nächsten
Jahr neu vergeben. Die Gemeinde Kleinmachnow hat auf der letzten
Jagdgenossenschaftsversammlung im November darauf gedrängt, neue
Pachtbedingungen in den Pachtvertrag aufzunehmen, die insbesondere regelmäßige
Drückjagden sowie Durchführungen von regelmäßigen Jagdhandlungen innerhalb, der
in der Ortslage liegenden Waldflächen, beinhalten. Außerdem soll der
Abschlussplan (eine Vorgabe, bei der in Absprache mit den Pächtern die Zahl der
erlegten Wildschweine pro Jagdjahr festgelegt wird) von 75 auf 100 - 150 Stück
erhöht werden. Sicherlich ist es ebenfalls sinnvoll, hier die Pächter auch für
die Aufklärung und Beantwortung der Bürgerfragen zum Thema Wildtiere
vertraglich einzubinden, sowie es jetzt schon von den beiden Pächtern
praktiziert wird.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) ruht in den
Befriedeten Bezirken die Jagd. Befriedete Bezirke sind u. a. Gebäude, die zum
Aufenthalt von Menschen dienen (…), Hofräume und Hausgärten (…), Friedhöfe,
Wildgehege, öffentliche Grün-Sport- und Erholungsanlagen, Eisenbahnanlagen und
Bundesautobahnen, Golfplätze, vollständig eingefriedete Betriebsgelände (…).
Folgt man dieser Aufzählung, gehören fast alle anderen innerörtlichen Bereiche
zum Befriedeten Bezirk und somit ruht auf diesen Flächen die Jagd.
Das
bedeutet, dass ein Jäger, der nicht Jagdpächter ist, grundsätzlich keine
Flächen sowohl innerhalb, aber auch außerhalb der Ortslage hätte, auf denen ihm
Jagdhandlungen gestattet wären. Es dürften hier nur Jagdhandlungen mit einer
Ausnahmegenehmigung der Unteren Jagdbehörde durchgeführt werden.
Daher
empfiehlt die Verwaltung diesen ersten Punkt nicht positiv zu beschließen.
Sollte ein Wildtierbeauftragter, der auch gleichzeitig einen Jagdschein besitzt,
eingestellt werden, könnte dieser keine Jagdhandlung ohne die Genehmigung der
Unteren Jagdbehörde vornehmen. Diese wurde trotz mehrfacher Antragsstellung
seit 2020 nicht mehr erteilt. Außerdem ist die Verwaltung zuversichtlich, dass es
mit der Neuverpachtung des Jagdbezirks mit den geänderten Bedingungen, zu einer
Reduzierung der bisherigen Wildtierpopulation, insbesondere der Wildschweine im
Ort kommen wird.
Zu
Punkt 2
Mit
E-Mail vom 05.10.2023 hat die Gemeindeverwaltung erneut einen Antrag auf
Ausnahmegenehmigung für Jagdhandlungen auf dem Befriedeten Bezirken innerhalb
der Gemeinde Kleinmachnow gestellt. Dies wurde mindestens die letzten 10 Jahre
bei der unteren Jagdbehörde so beantragt und jedes Mal ohne Einschränkung
genehmigt. 2020 erfolgte die letzte Ausnahmegenehmigung und seitdem weigert
sich die Untere Jagdbehörde diese Genehmigung zu erteilen.
Dieser
Antrag umfasst 120 Grundstücke im Eigentum der Gemeinde Kleinmachnow wie z. B.
öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsflächen sowie weitere Flächen des
Waldfriedhofs und Regenrückhaltebecken.
Mit
dem Antrag wurden einzelne E-Mails von Bürgern, die ihre Not und die Schäden in
ihren Gärten dargestellt hatten sowie Fotos von den Rotten und den Schäden
beigefügt. Ferner wurde auch betont, dass eine Petition im Hause sei (damals
mit einem Stand von über 250 Einreichern) und die Petition wurde ebenfalls in
Kopie beigefügt. Die Untere Jagdbehörde antwortete auf unseren Antrag und
verlangte folgende Unterlagen und Nachweise, um über den Antrag entscheiden zu
können.
-
Eigentumsnachweis
(Grundbuchauszug) zu den betreffenden Flurstücken
-
Schriftliche
Bereitschaftserklärung der Jäger, dass diese die Jagd auf den
betreffenden
Flächen ausüben werden
-
Erklärung
je Flurstück, welche Schäden (mit Angabe der verursachenden Wildart)
dort
vorliegen
-
Erklärung
je Flurstück, welche Abwehrmaßnahmen bisher dort erfolglos waren
Sie
führte ebenfalls aus, dass nur Schäden auf den beantragten Flächen eine
einschlägige Begründung für die Erteilung einer Genehmigung darstellten.
Obwohl
die Gemeindeverwaltung elektronische Auszüge von ihrem Liegenschaftsprogramm
den Anträgen beigefügt hat, um das Eigentum an den Grundstücken nachzuweisen,
wurde von der Unteren Jagdbehörde verlangt, dass lediglich ein amtlicher
Grundbuchauszug zum Nachweis geeignet sei und das für 120 Grundstücke.
Eine
Bereitschaftserklärung der beiden Jäger wurde noch nie in Frage gestellt.
Ferner ist es wenig zielführend, die Schäden, die auf den Grundstücken der
Bürger erfolgten, an die Behörde weiterzuleiten, da nur der Eigentümer für sein
eigenes Grundstück eine Ausnahmegenehmigung erhält. Die Behörde hat
ausdrücklich erklärt, dass die Schäden an den Grundstücken, die nicht im
Eigentum der Gemeinde stehen, irrelevant für den Antrag seien.
Fotos
von umgegrabenen Bereichen auf den Grünflächen der Gemeinde sind ebenfalls
nicht sinnvoll als Nachweis einzureichen, da die Verwaltung für diese
(Parkplatz am Rathaus, Straßenbegleitgrün u. ä.) keine Ausnahmegenehmigung
beantragen möchte, da hier aufgrund der nahen Bebauung und der zahlreichen
Fahrzeuge schon keine Schussabgabe erfolgen kann.
Aus
Sicht der Verwaltung ist die Untere Jagdbehörde nicht gewillt eine
Ausnahmegenehmigung in der vorherigen Art und Weise zu erteilen. Man gewinnt
hier den Eindruck, dass mit Forderungen von nicht erbringbaren oder sinnlosen Nachweisen
ein erneuter Antrag verhindert werden soll. Aber auch hier ist die Verwaltung
zuversichtlich, dass mit der Neuverpachtung eine Reduzierung des
Wildschweinbestandes erfolgen wird. Ferner hat sich die Verwaltung mit der
Stadt Teltow und den dortigen Jägern zu Erfahrungen mit Vergrämungsmitteln
ausgetauscht. Da die Neuverpachtung erst Anfang des nächsten Jahres erfolgen
wird, soll in der Zwischenzeit versucht werden, die Wildschweine mit
Vergrämungsmitteln aus den Wohngebieten zu vertreiben. Eine deutliche Reduktion der
Schwarzwildpopulation in der Nähe der Stolper Weg Siedlung, konnte mit der
Drückjagd vom 14.11.2023 erreicht werden.
Zu
Punkt 3
Ein Schreiben an den Landtag in Brandenburg mit der Bitte, um rechtliche Änderungen zur effektiveren Reduzierung von Schwarzwild innerhalb von Ortschaften kann sicherlich vom Bürgermeister erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits
im laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
|
Anlagen:
Karte
von den Waldflächen der Gemeinde Kleinmachnow