- Der Bürgermeister wird
beauftragt, einen Wildtierbeauftragten für Kleinmachnow einzustellen, der
auch mit der Bejagung des Schwarzwildes beauftragt werden soll.
- Der Bürgermeister wird
beauftragt, erneut eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss von
Schwarzwild innerhalb des befriedeten (urbanen) Teil Kleinmachnows bei der
zuständigen Unteren Jagdbehörde (UJB) des Kreises Potsdam-Mittelmark zu
beantragen.
- Der Bürgermeister wird
beauftragt, den Landtag Brandenburg um rechtliche Änderungen zur
effektiveren Reduzierung von Schwarzwild innerhalb von Ortschaften zu
bitten.
Der Gemeinde Kleinmachnow liegt gemäß
§ 14 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ein zulässiger Einwohnerantrag
vor. In der letzten Sitzung der Gemeindevertretung am 16.11.2023 wurde dieser (DS-Nr.
113/23) als zulässig beschlossen. Über diesen zulässigen Einwohnerantrag ist
nunmehr von den Gemeindevertretern inhaltlich zu beraten und zu entscheiden.
Gemäß § 14 Abs. 7 BbgKVerf soll der
Vertrauensperson des Einwohnerantrages (Frau Regine Kahl) Gelegenheit gegeben
werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.
Es wird von Seiten der Verwaltung
empfohlen die Punkte einzeln zu diskutieren sowie einzeln darüber abzustimmen.
Zu dem Antrag nimmt der Bürgermeister
wie folgt Stellung:
Zu Punkt 1
Einen Wildtierbeauftragen
einzustellen, der als zentrale Ansprechperson zum Thema Wildtiere fungiert, ist
grundsätzlich stets förderlich für die Kommunikation zwischen den Bürgern, den
Behörden und den Jägern. Gerade bei dem Konfliktpotential bei den Fragen wegen
der Wildtierschäden in den Gärten oder wegen der Bejagung innerhalb von
Ortschaften ist ein Wildtierbeauftragter hilfreich. Insbesondere beim Streit
zwischen den Befürwortern von Jagdhandlungen und den Tierschützern ist die
Erarbeitung von Konfliktlösungsstrategien dringend erforderlich.
Ein Wildtierbeauftragter ist dann
aber als Person nicht geeignet zugleich Jagdhandlungen vorzunehmen.
Die klassische Aufgabe eines
Wildtierbeauftragen ist die Informationsvermittlung und -weitergabe. Diese
Aufgabe würde aber nicht bei der Gemeinde liegen, sondern wäre wie in anderen
Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg) eine Aufgabe des Landkreises
Potsdam-Mittelmark. Hier ist auch die Untere Jagdbehörde angesiedelt, die diese
Aufgabe wahrnehmen müsste, sowie hier auch die Unterstützung des
Wildtierbeauftragten einfordern müsste. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und
Berlin sind diese Aufgaben sogar auf Landesebene angesiedelt.
Der Einwohnerantrag zielt bei Punkt 1
vielmehr auf die Einstellung eines Stadtjägers zur Erhöhung der Abschusszahlen
durch die Gemeinde Kleinmachnow ab. Dabei geben wir zu bedenken, dass die
Bejagung sich innerhalb des Ortes als äußerst schwierig gestaltet.
Anhand der beigefügten Karte (Anlage)
kann festgestellt werden, dass fast alle größeren, grünen Flächen in der
Gemeinde Waldgebiete sind. Die Waldgebiete, die im Eigentum der Gemeinde stehen
sowie diejenigen von dritten Eigentümern, gehören zum Jagdbezirk der
Jagdgenossenschaft Stahnsdorf / Kleinmachnow. Hier dürfen ausschließlich die Jagdpächter
einen Schuss abfeuern, Fallen aufstellen oder andere Jagdhandlungen vornehmen.
Die blau gekennzeichneten Waldflächen stehen im Eigentum des Landes Berlin. Hier
dürfen ausschließlich die Jäger der Berliner Forsten tätig werden. Die
derzeitige Jagdpacht läuft zum 31.03.2024 aus. Die Jagdgenossenschaft
Stahnsdorf/ Kleinmachnow wird diese im nächsten Jahr neu vergeben. Die Gemeinde
Kleinmachnow hat auf der letzten Jagdgenossenschaftsversammlung im November
darauf gedrängt, neue Pachtbedingungen in den Pachtvertrag aufzunehmen, die
insbesondere regelmäßige Drückjagden sowie Durchführungen von regelmäßigen
Jagdhandlungen innerhalb, der in der Ortslage liegenden Waldflächen,
beinhalten. Außerdem soll der Abschlussplan (eine Vorgabe, bei der in Absprache
mit den Pächtern die Zahl der erlegten Wildschweine pro Jagdjahr festgelegt
wird) von 75 auf 100 - 150 Stück erhöht werden. Sicherlich ist es ebenfalls
sinnvoll, hier die Pächter auch für die Aufklärung und Beantwortung der
Bürgerfragen zum Thema Wildtiere vertraglich einzubinden, sowie es jetzt schon
von den beiden Pächtern praktiziert wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 Jagdgesetz für das
Land Brandenburg (BbgJagdG) ruht in den Befriedeten Bezirken die Jagd.
Befriedete Bezirke sind u. a. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen
(…), Hofräume und Hausgärten (…), Friedhöfe, Wildgehege, öffentliche
Grün-Sport- und Erholungsanlagen, Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen,
Golfplätze, vollständig eingefriedete Betriebsgelände (…). Folgt man dieser
Aufzählung, gehören fast alle anderen innerörtlichen Bereiche zum Befriedeten
Bezirk und somit ruht auf diesen Flächen die Jagd.
Das bedeutet, dass ein Jäger, der
nicht Jagdpächter ist, grundsätzlich keine Flächen sowohl innerhalb, aber auch
außerhalb der Ortslage hätte, auf denen ihm Jagdhandlungen gestattet wären. Es
dürften hier nur Jagdhandlungen mit einer Ausnahmegenehmigung der Unteren Jagdbehörde
durchgeführt werden.
Daher empfiehlt die Verwaltung diesen
ersten Punkt nicht positiv zu beschließen. Sollte ein Wildtierbeauftragter, der
auch gleichzeitig einen Jagdschein besitzt, eingestellt werden, könnte dieser
keine Jagdhandlung ohne die Genehmigung der Unteren Jagdbehörde vornehmen.
Diese wurde trotz mehrfacher Antragsstellung seit 2020 nicht mehr erteilt.
Außerdem ist die Verwaltung zuversichtlich, dass es mit der Neuverpachtung des
Jagdbezirks mit den geänderten Bedingungen, zu einer Reduzierung der bisherigen
Wildtierpopulation, insbesondere der Wildschweine im Ort kommen wird.
Zu Punkt 2
Mit E-Mail vom 05.10.2023 hat die
Gemeindeverwaltung erneut einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für
Jagdhandlungen auf dem Befriedeten Bezirken innerhalb der Gemeinde Kleinmachnow
gestellt. Dies wurde mindestens die letzten 10 Jahre bei der unteren
Jagdbehörde so beantragt und jedes Mal ohne Einschränkung genehmigt. 2020
erfolgte die letzte Ausnahmegenehmigung und seitdem weigert sich die Untere
Jagdbehörde diese Genehmigung zu erteilen.
Dieser Antrag umfasst 120 Grundstücke
im Eigentum der Gemeinde Kleinmachnow wie z. B. öffentliche Grün-, Sport- und
Erholungsflächen sowie weitere Flächen des Waldfriedhofs und
Regenrückhaltebecken.
Mit dem Antrag wurden einzelne
E-Mails von Bürgern, die ihre Not und die Schäden in ihren Gärten dargestellt
hatten sowie Fotos von den Rotten und den Schäden beigefügt. Ferner wurde auch
betont, dass eine Petition im Hause sei (damals mit einem Stand von über 250
Einreichern) und die Petition wurde ebenfalls in Kopie beigefügt. Die Untere
Jagdbehörde antwortete auf unseren Antrag und verlangte folgende Unterlagen und
Nachweise, um über den Antrag entscheiden zu können.
-
Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug) zu den
betreffenden Flurstücken
-
Schriftliche Bereitschaftserklärung der
Jäger, dass diese die Jagd auf den
betreffenden Flächen ausüben werden
-
Erklärung je Flurstück, welche Schäden (mit
Angabe der verursachenden Wildart)
dort vorliegen
-
Erklärung je Flurstück, welche
Abwehrmaßnahmen bisher dort erfolglos waren
Sie führte ebenfalls aus, dass nur
Schäden auf den beantragten Flächen eine einschlägige Begründung für die
Erteilung einer Genehmigung darstellten.
Obwohl die Gemeindeverwaltung
elektronische Auszüge von ihrem Liegenschaftsprogramm den Anträgen beigefügt
hat, um das Eigentum an den Grundstücken nachzuweisen, wurde von der Unteren
Jagdbehörde verlangt, dass lediglich ein amtlicher Grundbuchauszug zum Nachweis
geeignet sei und das für 120 Grundstücke.
Eine Bereitschaftserklärung der
beiden Jäger wurde noch nie in Frage gestellt. Ferner ist es wenig zielführend,
die Schäden, die auf den Grundstücken der Bürger erfolgten, an die Behörde
weiterzuleiten, da nur der Eigentümer für sein eigenes Grundstück eine
Ausnahmegenehmigung erhält. Die Behörde hat ausdrücklich erklärt, dass die
Schäden an den Grundstücken, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen,
irrelevant für den Antrag seien.
Fotos von umgegrabenen Bereichen auf
den Grünflächen der Gemeinde sind ebenfalls nicht sinnvoll als Nachweis
einzureichen, da die Verwaltung für diese (Parkplatz am Rathaus,
Straßenbegleitgrün u. ä.) keine Ausnahmegenehmigung beantragen möchte, da hier
aufgrund der nahen Bebauung und der zahlreichen Fahrzeuge schon keine Schussabgabe
erfolgen kann.
Aus Sicht der Verwaltung ist die
Untere Jagdbehörde nicht gewillt eine Ausnahmegenehmigung in der vorherigen Art
und Weise zu erteilen. Man gewinnt hier den Eindruck, dass mit Forderungen von
nicht erbringbaren oder sinnlosen Nachweisen ein erneuter Antrag verhindert
werden soll. Aber auch hier ist die Verwaltung zuversichtlich, dass mit der
Neuverpachtung eine Reduzierung des Wildschweinbestandes erfolgen wird. Ferner
hat sich die Verwaltung mit der Stadt Teltow und den dortigen Jägern zu
Erfahrungen mit Vergrämungsmitteln ausgetauscht. Da die Neuverpachtung erst
Anfang des nächsten Jahres erfolgen wird, soll in der Zwischenzeit versucht
werden, die Wildschweine mit Vergrämungsmitteln aus den Wohngebieten zu
vertreiben. Eine deutliche Reduktion der
Schwarzwildpopulation in der Nähe der Stolper Weg Siedlung, konnte mit der
Drückjagd vom 14.11.2023 erreicht werden.
Zu Punkt 3
Ein Schreiben an den Landtag in
Brandenburg mit der Bitte, um rechtliche Änderungen zur effektiveren
Reduzierung von Schwarzwild innerhalb von Ortschaften kann sicherlich vom
Bürgermeister erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
Karte von den
Waldflächen der Gemeinde Kleinmachnow