1. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes KLM-BP-019-8 „Barrierefreies Wohnen Heinrich-Heine-Straße“ wird
um die in Anl. 2 durch Schraffur hervorgehobenen Flächen erweitert. Er
soll damit den in Anl. 1 gekennzeichneten Bereich umfassen.
Der Neuzuschnitt des Geltungsbereiches ist ortsüblich bekannt zu machen.
2. Der
Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
3. Der
Entwurf des Bebauungsplanes KLM-BP-019-8 „Barrierefreies Wohnen H.-Heine-Straße“
sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung vom 16.05.2011
gebilligt.
4. Der
Entwurf und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, ist ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die
Gemeindevertretung hat am 23.09.2010 mit DS-Nr. 121/10 beschlossen den
Bebauungsplan KLM-BP-019-8 „Barrierefreies Wohnen Heinrich-Heine-Straße“
aufzustellen und damit einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-019
„Ortskern Kleinmachnow“, zuletzt geändert durch den Bebauungsplan KLM-BP-019-5,
so zu ändern, dass das Vorhaben „Barrierefreies Wohnen“ planungsrechtlich
zulässig wird. Aufgrund von Änderungen des Geltungsbereiches und einer Überarbeitung
des vorgenannten Vorhabens wurde der Aufstellungsbeschluss am 16.12.2010 mit DS-Nr. 179/10
geändert.
Zum nun
vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf
wird der Geltungsbereich nochmals und nun um das bisher als „Fläche für Sport-
und Spielanlage, Zweckbestimmung Kletterfelsen“ vorgesehene Grundstück erweitert.
Diese Fläche soll als „Grünfläche“ festgesetzt werden, um den durchlaufenden
baumgeprägten Grünzug von der Förster-Funke-Allee bis zu den Waldflächen auf
dem Seeberg sichern zu können. Eine weitere Veränderung des Geltungsbereiches
erfolgt im Zusammenhang mit der vorgesehenen Einkürzung der [künftigen]
Heinrich-Heine-Straße (vgl. Anl. 2,
Geltungsbereich mit Kennzeichnung seiner Veränderungen gegenüber dem Stand
12/2010).
Die
Realisierung des Vorhabens „Barrierefreies Wohnen“ an der Heinrich-Heine-Straße
der gewog (vgl. Anl. 5,
Entwurf mit Darstellung der Baukörper des Vorhabens) macht u. a. Änderungen in
der Planzeichnung (hier: Allgemeine Wohngebiete WA 29 und WA 30) und
bei den Textlichen Festsetzungen erforderlich.
Der anfangs
im nördlichen Abschnitt Heinrich-Heine-Straße auf einem Teil des Baugebietes
WA 29 vorgesehene Baukörper ist südlich der Verlängerung Schillerstraße im
WA 30 vorgesehen und das am bisherigen Standort im WA 29 bestehende
Baurecht ersatzlos aufgegeben. Diese Fläche soll stattdessen als „Grünfläche,
Zweckbestimmung Private Parkanlage und Mietergärten“ festgesetzt werden. Die Dimensionierung
der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (künftig: Heinrich-Heine-Straße)
wird dem verkleinerten Baufenster entsprechend verkürzt (vgl. Anl. 3 u. 4, B-Plan-Entwurf,
Planzeichnung und textliche Festsetzungen).
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt, ohne Durchführung frühzeitiger Beteiligungen von Öffentlichkeit und Behörden / sonstigen
Trägern öffentlicher Belange. Ebenfalls abgesehen werden kann von der Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Die Kosten
für das Bauleitplan-Verfahren werden gemäß Städtebaulichem Vertrag zur Übernahme
von Planungskosten vom 12.12.2010/28.01.2011 zu 100 % von der Gemeindlichen
Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow mbH (gewog) als der Grundstückseigentümerin
getragen. Der Betrag ist bereits auf das Konto der Gemeinde Kleinmachnow
eingezahlt worden.
Anlagen:
1.
Abgrenzung des Geltungsbereiches
KLM-BP-019-8 „Barrierefreies Wohnen H.-Heine-Straße“
2.
Geltungsbereich mit Kennzeichnung der
Veränderungen des bisherigen Geltungsbereiches, Stand 16.12.2010 (Schraffur)
Entwurf
(Stand: 16.05.2011):
3.
Zeichnerische Festsetzungen (Planzeichnung)
4.
Textliche Festsetzungen (TF) mit
Gegenüberstellung der derzeit geltenden TF
Nur
zur Information:
5.
Planzeichnung mit Darstellung der beabsichtigten
Baukörper für „Barrierefreies Wohnen“