Betreff
Befreiung von Festsetzung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 "Alte Zehlendorfer Villenkolonie" für das Grundstück Medonstraße 11, hier: Mindestabstand von überdachten Stellplätzen zur Straßenbegrenzungslinie
Vorlage
DS-Nr. 023/12
Art
Beschlussvorlage

1.    Für das in Anlage 3 dargestellte Vorhaben Errichtung eines Carports mit integriertem Schuppen auf dem Grundstück Medonstraße 11 wird folgende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ nicht zugelassen:

 

Standort innerhalb des so genannten Vorgartenbereichs, d. h. innerhalb des 6-Meter-Abstandes von der Straßenbegrenzungslinie (Textliche Festsetzung Nr. 9: „Garagen, überdachte Stellplätze und offene Stellplätze sind nur ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig.“).

 

2.    Der Bürgermeister wird beauftragt, die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.


Das Grundstück Medonstraße 11 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 10, Flurstück 91; vgl. Anl. 1, Auszug Liegenschaftskarte) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“, in Kraft getreten am 30.10.2001.

 

Auf dem Grundstück Medonstraße 11 ist ein gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO genehmigungsfreier Carport mit integriertem Schuppen errichtet worden. Die bauliche Anlage weicht ab von der Textlichen Festsetzung Nr. 9, wonach Garagen, überdachte und offene Stellplätze nur ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig sind. Es ist deshalb eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anlage 2, Antrag).

 

Von planungsrechtlichen Festsetzungen kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.     Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2.     die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.     die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gemeinde eine Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61 Abs. 1 BbgBO).

 

Da eine Verschiebung der vorhandenen baulichen Anlage auf Grund ihrer Größe und der zwischen Kelleraußentreppe und Grundstücksgrenze verfügbaren Breite von 2,70 m problematisch ist, müsste sie zur Einhaltung der planungsrechtlichen Festsetzungen in den rückwärtigen Bereich – hinter das Wohngebäude – versetzt werden. Eine Zufahrt in der entsprechenden Länge wäre herzurichten.

Im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung am 06.10.2011 bat die Verwaltung die Antragsteller, alternative Lösungen zu prüfen, um zum Beispiel durch Abtrennen und Verlagern des Schuppens den Carport bis auf Höhe der Bauflucht des Hauptgebäudes zu verschieben zu können. Die Antragsteller legen mit Schreiben vom 28.12.2011 dar, dass sie diesen Umbau für zu kostenintensiv halten und beantragen nun eine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung.

 

Neben der hier beantragten Befreiung hat die Verwaltung festgestellt, dass auf dem Grundstück Medonstraße 11 weitere Abweichungen vorliegen:

1.    Aufgrund seiner Höhe von mehr als 3,0 m stellt der errichtete Carport mit integriertem Schuppen eine bauordnungsrechtlich unzulässige Grenzbebauung dar (§ 6 Abs. 11 BbgBO).

2.    Laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow sind auf dem Grundstück drei Stellplätze nachzuweisen, es ist jedoch nur ein – planungsrechtlich unzulässiger – Stellplätze hergestellt.

Der Stellplatznachweis könnte mit den erforderlichen Mindestmaßen von 2,5 m x 5,0 m hinter dem derzeitigen Carport erbracht werden, wenn der Schuppen versetzt würde.

 

Nach Prüfung durch den Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung kann einer Befreiung von der Festsetzung nicht zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung werden berührt und die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.

Im Rahmen des laufenden Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ hatte sich der Bauausschuss in seiner Sitzung vom 21.02.2011 dagegen ausgesprochen, zukünftig zumindest offene Stellplätze im Vorgartenbereich zuzulassen, um u. a. zusätzliche Versiegelungen der Grundstücke durch lange Stellplatzzufahrten in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hinein zu vermeiden. Das Änderungsverfahren beschränkt sich daher auf Änderungen hinsichtlich der Einfriedungen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird die beantragte Befreiung deshalb nicht befürwortet.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2012

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2012

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


1. Auszug aus der Liegenschaftskarte

2. Antrag auf Befreiung

3. Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan, Foto)