1. Für das in Anlage 3
dargestellte Vorhaben Errichtung eines
Carports mit integriertem Schuppen auf dem Grundstück Medonstraße 11 wird folgende Abweichung von
Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ nicht zugelassen:
Standort innerhalb des so genannten
Vorgartenbereichs, d. h. innerhalb des 6-Meter-Abstandes von der
Straßenbegrenzungslinie (Textliche Festsetzung Nr. 9: „Garagen, überdachte
Stellplätze und offene Stellplätze sind nur ab einem Mindestabstand von 6,0 m
zur Straßenbegrenzungslinie zulässig.“).
2. Der Bürgermeister wird
beauftragt, die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der
Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das
Grundstück Medonstraße 11 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 10, Flurstück 91;
vgl. Anl. 1, Auszug
Liegenschaftskarte) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-022
„Alte Zehlendorfer Villenkolonie“, in Kraft getreten am 30.10.2001.
Auf
dem Grundstück Medonstraße 11 ist ein gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3
BbgBO genehmigungsfreier Carport mit integriertem Schuppen errichtet worden. Die
bauliche Anlage weicht ab von der Textlichen Festsetzung Nr. 9, wonach Garagen,
überdachte und offene Stellplätze nur ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie zulässig sind. Es ist deshalb eine Befreiung von dieser
Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anlage 2, Antrag).
Von
planungsrechtlichen Festsetzungen kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des
Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien
Vorhaben die Gemeinde eine Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61
Abs. 1 BbgBO).
Da
eine Verschiebung der vorhandenen baulichen Anlage auf Grund ihrer Größe und
der zwischen Kelleraußentreppe und Grundstücksgrenze verfügbaren Breite von
2,70 m problematisch ist, müsste sie zur Einhaltung der
planungsrechtlichen Festsetzungen in den rückwärtigen Bereich – hinter das Wohngebäude
– versetzt werden. Eine Zufahrt in der entsprechenden Länge wäre herzurichten.
Im
Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung am 06.10.2011 bat die Verwaltung die
Antragsteller, alternative Lösungen zu prüfen, um zum Beispiel durch Abtrennen
und Verlagern des Schuppens den Carport bis auf Höhe der Bauflucht des
Hauptgebäudes zu verschieben zu können. Die Antragsteller legen mit Schreiben
vom 28.12.2011 dar, dass sie diesen Umbau für zu kostenintensiv halten und beantragen
nun eine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung.
Neben
der hier beantragten Befreiung hat die Verwaltung festgestellt, dass auf dem
Grundstück Medonstraße 11 weitere Abweichungen vorliegen:
1. Aufgrund seiner Höhe von
mehr als 3,0 m stellt der errichtete Carport mit integriertem Schuppen eine
bauordnungsrechtlich unzulässige Grenzbebauung dar (§ 6 Abs. 11 BbgBO).
2. Laut Stellplatzsatzung
der Gemeinde Kleinmachnow sind auf dem Grundstück drei Stellplätze nachzuweisen,
es ist jedoch nur ein – planungsrechtlich unzulässiger – Stellplätze hergestellt.
Der
Stellplatznachweis könnte mit den erforderlichen Mindestmaßen von 2,5 m x
5,0 m hinter dem derzeitigen Carport erbracht werden, wenn der Schuppen
versetzt würde.
Nach
Prüfung durch den Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung kann einer Befreiung von
der Festsetzung nicht zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung werden
berührt und die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
Im
Rahmen des laufenden Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022
„Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ hatte sich der Bauausschuss in seiner Sitzung
vom 21.02.2011 dagegen ausgesprochen, zukünftig zumindest offene Stellplätze im
Vorgartenbereich zuzulassen, um u. a. zusätzliche Versiegelungen der
Grundstücke durch lange Stellplatzzufahrten in die rückwärtigen
Grundstücksbereiche hinein zu vermeiden. Das Änderungsverfahren beschränkt sich
daher auf Änderungen hinsichtlich der Einfriedungen.
Aus
Sicht der Verwaltung wird die beantragte Befreiung deshalb nicht befürwortet.
1. Auszug aus der
Liegenschaftskarte
2. Antrag auf
Befreiung
3. Unterlagen zum
Vorhaben (Lageplan, Foto)