1.)
Die Gemeindevertretung beschließt, das
Vergleichsangebot der Grundstückseigentümer von Kleinmachnow, Flur 8 Flurstücke
12, 13 und 14, anzunehmen.
Der Bürgermeister wird
mit der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages beauftragt. Alle Kosten des
Verfahrens einschließlich der Steuern trägt die Gemeinde. Die erforderlichen
Finanzmittel sind für das Haushaltsjahr 2013 zu planen.
2.)
Der Bürgermeister wird beauftragt, der
Gemeindevertretung zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes wie mit DS-Nr. 022/11 vom
24.03.2011 gebilligt (vergleich Anlage 2)
den noch erforderlichen Abwägungs- und Satzungsbeschluss vorzulegen, um das
Bauleitplanverfahren KLM-BP-043 „Adam-Kuckhoff-Platz/An der Stammbahn“ zügig
zum Abschluss bringen zu können.
Die Gemeinde beabsichtigt, auf den betroffenen
Grundstücken die öffentliche Nutzung – künftig Grünfläche und öffentliche
Verkehrsfläche - gemäß Anlage 2, 2. Entwurf des Bebauungsplanes KLM-BP-043
„Adam-Kuckhoff-Platz/An der Stammbahn“, Stand: DS-Nr. 022/11, GV vom
24.03.2011, festzusetzen.
Die Grundstückseigentümer
(Eigentümergemeinschaft) haben sich im Rahmen der bisher durchgeführten
Beteiligungen gegen diesen Entwurf geäußert. Die im Auftrag der Gemeinde von
den beauftragten Fachplanern vorbereiteten Abwägungsvorschläge sind nach
rechtlicher Prüfung unzureichend. Deshalb ist die Aufhebung des Bebauungsplanes
im Falle einer Normenkontrollklage durch das OVG Berlin/Brandenburg zu erwarten.
In der Einzelabwägung zu den vorgebrachten Einwendungen ist es erforderlich,
zunächst festzustellen, welche Eingriffe in privates Eigentum durch den Bebauungsplan
zu erwarten sind. Auch wenn sich die Bebaubarkeit möglicher Weise nicht mit
völliger Sicherheit bestimmen lässt, liegt es doch auf der Hand, dass die
Grundstücke entlang der Straße An der Stammbahn bis zur Karl-Marx-Straße in der
Bebauungstiefe, die durch die nähere Umgebung vorgegeben ist, nach § 34 BauGB
bebaubar wären. Somit ist auch die Feststellung zu treffen, dass den
Grundstückseigentümern durch die Festsetzung des Bebauungsplanes (gemäß Anlage
2, 2. Entwurf des Bebauungsplanes KLM-BP-043) Baurechte entzogen werden und
dass durch den Bebauungsplan letztlich die Enteignung für öffentliche Zwecke
vorbereitet wird.
Die Grundstückseigentümer haben mit Anschreiben
vom 03.02.2012 der Gemeinde das Vergleichsangebot unterbreitet, der Gemeinde
die Grundstücke gegen Zahlung eines Ausgleichbetrages in Höhe von 115.000,00 €
zu veräußern (vergleiche Anlage 3).
Alternativ stellten die Eigentümer ihre Zustimmung zu einem von der Bauverwaltung
im Hinblick auf einen rechtssicheren Abschluss des Planverfahrens erarbeiteten 3.
Entwurf in Aussicht. Mit dem 3. Entwurf würde durch Grundstücksneuordnung
Baurecht auf einer rund 922 m² großen Fläche planungsrechtlich festgesetzt.
Der Ankauf der Grundstücke durch die Gemeinde
gibt Planungssicherheit, ermöglicht die Umsetzung der durch die
Gemeindevertretung geforderten und städtebaulich wünschenswerten Planung einer
öffentlichen Nutzung – Grünfläche und Parkplatz - und bewahrt die Gemeinde vor den
Folgen der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzung/Normenkontrollklage gegen
den genannten Bebauungsplan.
Die Grundstücke Flur 8 Flurstücke 12, 13 und 14
sind insgesamt 922 m² groß.
Der Bodenrichtwert beträgt hier in der östlich
angrenzenden Bodenrichtwertzone zum 01.01.2011
250 €/m² bei 600 m² anrechenbarer
Grundstücksgröße.
Wertberechnung für Wohnbauflächen:
Bodenrichtwert: 250 € bei 600 m²
Bodenrichtwert: 922 m² = 250 € x 0,98/1,03 = 216 €/m²
216 €/m² x 922 m² = 199.152 € .
(Unbeachtet
bleiben bei dieser Beachtung Abschläge für Lage, Erschließung und tatsächlicher
Baurechtssituation; Bauerwartungsland bis max. 43 % vom BRW; Rohbauland bis
max. 49 % vom BRW lt. Grundstücksmarktbericht.)
Anlagen
Anlage
1 – Übersicht
Anlage
2 – Vorzugsvariante (2. Entwurf aus DS-Nr. 022/11 vom 24.03.2011)
Anlage
3 – Schreiben der Grundstückseigentümer vom 03.02.2012