für das Grundstück Ginsterheide 32
(Aufstellungsbeschluss)
2.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekanntzumachen.
3.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, einen
Städtebaulichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen, durch den
dieser wie folgt verpflichtet wird: Für den Fall der Bebauung im rückwärtigen
Baufenster ist die Büroraumnutzung im vorgesehenen Erweiterungsbereich des
straßenseitigen Baufensters aufzugeben und auf die Ausnutzung einer entsprechenden
Baugenehmigung zu verzichten. Im Vertrag sind die dazu erforderlichen Sicherungen
vorzusehen. Der abgeschlossene Vertrag ist der Gemeindevertretung vor dem
Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplan-Änderungsverfahrens zur Kenntnis
vorzulegen.
Der Bebauungsplan KLM-BP-001-c
„Eigenherdsiedlung Nord“ trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde
Kleinmachnow am 29.06.2001 in Kraft.
In dem
Bebauungsplan sind für das Grundstück Ginsterheide 32 (Gemarkung Kleinmachnow,
Flur 9, Flurstück 331) zwei überbaubare Grundstücksflächen
(Baufenster) ausgewiesen, einerseits ein mit einem Wohnhaus bebautes
straßenseitiges Baufenster und andererseits ein bislang unbebautes,
rückwärtiges Baufenster (vgl. Anlage 2, Auszug Planzeichnung 001-c).
Mit
Bescheid vom 28.07.2005 erhielt der Eigentümer des Grundstücks
Ginsterheide 32 vom Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere
Bauaufsichtsbehörde, die Genehmigung zur Errichtung einer teilunterkellerten
Garage mit einer Grundfläche von ca. 115 m² auf einer Fläche unmittelbar
hinter dem straßenseitigen Baufenster. Gemäß Baubeschreibung waren das
Kellergeschoss der Garage für Lagerzwecke und das Erdgeschoss für Stellplätze
vorgesehen.
Aufgrund
der eingeschränkten Fläche im Wohngebäude verlagerte der Eigentümer, Betreiber
eines Fuhrunternehmens, das für seinen Betrieb erforderliche und seit 1987 dort
befindliche Büro im Juni 2009 in einen Abstellraum in der Garage. Der
eigentliche Betriebshof des Fuhrunternehmens befindet sich weiter am
Stahnsdorfer Damm.
Für die
Verlagerung des Büroraumes wurde kein Antrag auf Nutzungsänderung bei der
Bauaufsichtsbehörde gestellt. Ein nachträglich eingereichter Bauantrag dürfte
nicht genehmigungsfähig sein, weil Teile der Garage, die bisher
planungsrechtlich insgesamt eine Nebenanlage darstellte, mit der Umnutzung zur
Hauptanlage wurden. Hauptanlagen sind jedoch planungsrechtlich außerhalb eines
Baufensters unzulässig. Die Bauaufsichtsbehörde hat dazu inzwischen ein bauordnungsrechtliches
Verfahren gegen den Eigentümer eingeleitet, welches nach derzeitigem Stand eine
Nutzungsuntersagung für die Büronutzung in der Garage zur Folge haben wird.
Mit
Schreiben vom 25.01.2010 beantragte der Eigentümer deshalb, den Bebauungsplan
001-c dergestalt zu ändern, dass die seit 2009 ausgeübte [Haupt-]Nutzung der
Garage planungsrechtlich zulässig wird. Mit ergänzendem Schreiben vom
28.01.2010 erklärte er sich außerdem dazu bereit, die aus einem
Änderungsverfahren resultierenden Kosten zu tragen (vgl. Anlage 3).
Aus Sicht
der Verwaltung kann dem Antrag, das Baufenster in der handschriftlich im
Lageplan der Anlage 4 skizzierten Form zu erweitern, zugestimmt
werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Eigentümer verpflichtet,
für den Fall einer späteren Bebauung im rückwärtigen Baufenster die
Büroraumnutzung im vorgesehenen Erweiterungsbereich des straßenseitigen
Baufensters aufzugeben und auf die Ausnutzung seiner Baugenehmigung zu
verzichten. Parallel zum Bebauungsplan-Änderungsverfahren – spätestens bis zum
Abwägungs- und Satzungsbeschluss – wird deshalb ein Städtebaulicher Vertrag mit
dem Eigentümer abzuschließen sein, wozu er bereits seine Bereitschaft erklärt
hat. Der abgeschlossene Vertrag wird der Gemeindevertretung vor Abwägungs- und
Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan-Änderungsverfahren zur Kenntnis
gegeben werden.
Alle
übrigen Grundstücke und die Festsetzungen des B-Planes, insbesondere die
Nutzungsmaße, sollen von der Änderung unberührt bleiben. Ein Nachweis des
Eigentümers, dass die zulässige Grundfläche (GR) eingehalten ist, liegt vor und
wird im Laufe des B-Plan-Änderungsverfahrens weiter zu prüfen sein.
Anlagen:
1.
Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-c
2.
Auszug aus dem rechtswirksamen B-Plan
KLM-BP-001-c, Teil A (Planzeichnung)
3.
Antrag zur Änderung des B-Planes v.
25.01.2010, ergänzendes Schreiben v. 28.01.2010
4.
Ergänzungsunterlagen: GR-Berechnung,
Lageplan (mit Kennzeichnungen Baufenster)
5.
Luftbildausschnitt aus dem Jahr 2009 zum
Grundstück Ginsterheide 32