1) Der Satzungsbeschluss DS-Nr. 021/19 vom
16. Mai 2019 (vgl. Anlage 4) wird aufgehoben.
2)
Die Gemeindevertretung beschließt für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet
gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt
geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021
(BGBl. I S. 4147) ‑ BauGB – die 1. Änderung des Bebauungsplanes
KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“ (vgl. Anlage 2) erneut als Satzung.
3) Die Begründung i. d. F. vom 16.05.2019 / 28.10.2021 (vgl. Anlage 3) wird gebilligt.
4) Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss sowie die Angaben darüber, an welchem Ort und zu welchen Zeiten der Plan mit der Begründung von jedermann auf Dauer eingesehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden kann, ortsüblich bekannt zu machen.
Die Gemeindevertretung beschloss in ihrer
Sitzung am 28.09.2017 (DS-Nr. 139/17), ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-6
„nördlich Stolper Berg“ einzuleiten. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde mit DS-Nr. 031/18 angepasst und unter der geänderten Bezeichnung
1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet"
weitergeführt. Zugleich wurde der Geltungsbereich erweitert und neu abgegrenzt
(vgl. Anlage 1). Somit wird der
ursprüngliche Bebauungsplan KLM-BP-006-c-2 „Fashion Park / östliches
Kerngebiet“, rechtswirksam seit 28.06.2002, insgesamt modifiziert.
Mit
der 1. Änderung wird die dauerhafte Sicherstellung einer Sichtachse
zwischen geplanter neuer Wohnbebauung (nördlich des Plangebietes) und dem
Erholungsareal des südlich gelegenen Stolper Berges vorgenommen. Hierzu wird
das momentan mögliche Baurecht innerhalb des Geltungsbereiches des
KLM-BP-006-c-2 in Hinblick auf die Höhe reduziert. Konkret bedeutet dies, dass
künftig Neubauten nicht mehr mit bis zu VI Vollgeschossen und maximal
22,00 m Firsthöhe realisiert werden dürfen, sondern höchstens mit
IV Geschossen und maximal 16,00 m. Entsprechend wird die festgesetzte
GFZ von 2,0 auf 1,4 verringert. Für die gestalterische Ausführung des vierten
Geschosses als Staffelgeschoss wird eine zusätzliche Textliche Festsetzung
ergänzt.
Für das südliche Grundstück (Fl.
1, Flst. 4445, 4448 und 3079) erfolgt ein Neuzuschnitt der überbau-baren
Grundstücksfläche („Baufenster“). Die maximal zulässige GRZ von 0,7 für die
Haupt- und Nebenanlagen ändert sich dabei nicht. Die Fläche mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen entfällt. Dafür wird die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entsprechend erweitert.
Alle übrigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „Fashion Park / östliches Kerngebiet“
bleiben von der Änderung unberührt.
Nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13a BauGB (insbesondere: Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung vom 01.10.2018 bis einschließlich 09.11.2018 sowie förmliche Beteiligung der Behörden / sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Anschreiben vom 09.10.2018) und nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen (vgl. DS-Nr. 020/21 vom 16.05.2019) kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“ als Satzung beschlossen, ausgefertigt und anschließend in Kraft gesetzt werden.
Ergänzende Erläuterungen:
Die
Gemeindevertretung hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2
„östliches Kerngebiet“ bereits am 16.05.2019 (DS-Nr. 021/19) als Satzung
beschlossen, die Satzung wurde anschließend im Amtsblatt für die Gemeinde
Kleinmachnow Nr. 14/2019 vom 30.09.2019 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom
16.09.2021 beanstandete der Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachdienst
Öffentliches Recht/Kommunalaufsicht/Denkmalschutz einen Formfehler: Der im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens beauftragte öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur (ÖBVI) erteilte den auf der Planurkunde erforderlichen
Katastervermerk nicht, wie gemäß der Verwaltungsvorschrift Planunterlagen VV
des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) vom 16.04.2018 verlangt,
vor, sondern erst nach dem
Satzungsbeschluss.
Zur Heilung dieses
Formfehlers wird in Anwendung von § 214 BauGB das Heilungsverfahren an der
Stelle begonnen, an der der Formfehler erfolgte. Weil gemäß der
Verwaltungsvorschrift der Formfehler darin bestand, dass der Katastervermerk
erst nach dem 16.05.2019 erteilt wurde, sind der (damalige) Satzungsbeschluss
aufzuheben, ein erneuter Satzungsbeschluss zu fassen und die Ausfertigung der
Satzung und ihre Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow zu
wiederholen.
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Haushalt: |
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bereits veranschlagt: |
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zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“
1. Änderung
des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“, bestehend aus:
2) Teil A und B – zeichnerische und textliche Festsetzungen, Stand: 16.05.2019
3) Begründung, Stand: 16.05.2019
Nur zur Information:
4) DS-Nr. 021/19 vom 16.05.2019 (ohne Anlagen)