„1. Änderung
des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3 „TIW-Gebiet (Technik-Innovation-Wissenschaft)“
für die Fläche Flur 1, Flurstück 4537“
weitergeführt.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches, wie in Anlage 1 dargestellt,
bleibt von der Änderung der Verfahrensbezeichnung unberührt.
Die
neue Verfahrensbezeichnung ist ortsüblich bekannt zu machen.
2. Der
Entwurf der 1 Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3 „TIW-Gebiet
(Technik-Innovation-Wissenschaft)“ für die Fläche Flur 1,
Flurstück 4537 (Anlage 2) und die Begründung werden gebilligt.
3. Der
Entwurf und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist
rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
4. Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
5. Der
Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
aufgestellt, von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher
abgesehen.
Anlage/-n:
1) Abgrenzung
des Geltungsbereiches 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3
2) Entwurf
der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3 (Stand: 01.06.2023)
3) Auszug
aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-006-c-3 mit Verortung des Änderungsbereich
der 1. Änderung
4) Gegenüberstellung
der Textlichen Festsetzungen
Nur zur Information:
5) Aufstellungsbeschluss
KLM-BP-006-c-6 „Celsiusstraße / Ecke Pascalstraße“ vom 15.12.2022 (DS-Nr.
109/22)
Problembeschreibung/Begründung:
Der
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-6, der am 15.12.2022
durch die Gemeindevertretung gefasst wurde (DS-Nr. 109/22; vgl. Anlage 5),
soll mit diesem Beschluss angepasst werden.
Es wird nun nicht mehr die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes verfolgt,
sondern lediglich die Änderung des seit dem 23.02.2018 rechtswirksamen
Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3 „TIW-Gebiet (Technik-Innovation-Wissenschaft)“
durchgeführt. Dadurch ändert sich die Verfahrensbezeichnung, jedoch nicht der
Geltungsbereich des Bauleitplan-Verfahrens, da sich der betroffene Bereich
weiterhin auf die Fläche Flur 1, Flurstück 4537 beschränkt (vgl. Anlage 3,
Verortung des Änderungsbereiches im rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-006-c-3).
Das
durch die Änderung des Bebauungsplanes betroffene Gebiet umfasst eine Fläche
von rund 10.400 m² und gehört zum städtebaulichen Entwicklungsbereich
„Wohnen und Arbeiten nördlich und südlich der BAB A 115“
(DS-Nr. 189/91 vom 05.09.1991). Das Grundstück ist im Besitz eines
privaten Eigentümers.
Die
1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3 soll das bisher geltende
Planungsrecht nur für das betreffende Grundstück und nur hinsichtlich der Art
der Nutzung geändert und insoweit ergänzt werden.
Der
rechtswirksame Bebauungsplan KLM-BP-006-c-3 (Technik-Innovation-Wissenschaft)“,
rechtswirksam seit dem 23.02.2018, setzt u. a. das Grundstück Celsius-/Ecke
Pascalstraße als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) fest. Gemäß der textlichen Festsetzung (TF) Nr. 1.1 des Bebauungsplanes
sind in Gewerbegebieten als Ausnahme lediglich Lagerplätze und Tankstellen
zulässig. Andere Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO sind demnach auch
nicht ausnahmsweise zulässig.
Der
Eigentümer des o. g. Grundstückes versuchte Mieter für sein bereits
genehmigtes Gebäude zu akquirieren, was sich jedoch als schwierig
herausstellte, da die bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsarten teilweise
nicht mehr den nachgefragten Nutzungen bzw. den möglichen/gewünschten Nutzungen
des Grundstückseigentümers entsprechen. Tatsächlich an einer Anmietung von
Flächen interessierte Nutzerinnen und Nutzer sind dem Gesundheitsgewerbe
zuzuordnen, wobei auch teilweise Übernachtungen im Sinne der Kurzzeitpflege
vorgesehen sind. Diese mögliche Nutzungsart ist jedoch von den festgesetzten
o. g. Ausnahmen (Lagerplätze und Tankstellen) nicht erfasst und daher
bisher bauplanungsrechtlich unzulässig.
Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3 beschränkt sich
auf die Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 1.1. Hierbei wird als weitere
Ausnahme ergänzt, dass beschränkt auf die Fläche Flur 1,
Flurstück 4537 auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke
ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. Anlage 4;
Gegenüberstellung). Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes
KLM-BP-006-c-3 sollen im Rahmen der 1. Änderung unverändert beibehalten
werden.
Der Antragsteller hat sich
dazu bereiterklärt, die extern entstehenden Kosten für das
Bebauungsplan-Änderungsverfahren zu übernehmen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1) Abgrenzung
des Geltungsbereiches 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3
2) Entwurf
der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-3 (Stand: 01.06.2023)
3) Auszug
aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-006-c-3 mit Verortung des Änderungsbereich
der 1. Änderung
4) Gegenüberstellung
der Textlichen Festsetzungen
Nur zur Information:
5) Aufstellungsbeschluss
KLM-BP-006-c-6 „Celsiusstraße / Ecke Pascalstraße“ vom 15.12.2022 (DS-Nr. 109/22)